„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Landgericht Zwickau spricht ehemaligen Mühlentaler Bürgermeister wegen dienstrechtlicher Maßnahmen Schadenersatz zu – Handeln des Vogtlandkreises und des Landrates Rolf Keil „grob fehlerhaft“

„Grob fehlerhaft“ – so lautete die Bewertung des Landgerichts Zwickau in einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 über die Handlungsweise des Landratsamtes des Vogtlandkreises und hier insbesondere des Landrates Rolf Keil hinsichtlich der vom Landratsamt im Jahr 2018 gegen den damaligen Mühlentaler Bürgermeister Andreas Kracke eingeleiteten Maßnahmen.

Hintergrund dieses nicht schmeichelhaften Urteils ist ein lokaler Politkrimi: Andreas Kracke wurde 2015 zum ehrenamtlichen Bürgermeister in Mühlental/Vogtlandkreis gewählt. Angetreten war er unter anderem mit der Aussage, die Eigenständigkeit Mühlentals zu erhalten. Zu jenem Zeitpunkt gab es bereits Bestrebungen im Gemeinderat, Mühlental in die Nachbarstadt Schöneck einzugemeinden. Der Landrat Rolf Keil war jahrelang Bürgermeister in Schöneck und ist jetzt noch Vorsitzender der CDU-Ortsgruppe von Schöneck. Andreas Kracke geriet als Bürgermeister schnell in die Kritik, weil er das Verwaltungshandeln der Stadt Schöneck hinterfragte, welche den größten Teil der praktischen Verwaltungstätigkeit für Mühlental in der Verwaltungsgemeinschaft übernommen hatte. Wenig geschätzt wurde auch, dass er sich erlaubte, über die Zukunft der nur 1.200 Einwohner zählenden Gemeinde nachzudenken und dass er gegen eine Eingemeindung nach Schöneck auftrat. Das führte schnell zu Konflikten mit den Gemeinderäten, welche die Eingemeindung befürworteten, mit der Stadtverwaltung Schöneck und auch dem Landratsamt.

Ende 2017 reagierte das Landratsamt mit einem Disziplinarverfahren. Man hielt Kracke vor, er habe seine Mäßigungspflicht im Gemeinderat verletzt, weil er nicht gegen Äußerungen aus dem Publikum eingeschritten sei, weil er im Gemeinderat angeblich einen Besucher nicht habe ausreden lassen und dergleichen mehr. Für die angeblichen Pflichtverletzungen verhängte das Landratsamt dann Ende Dezember eine Disziplinarstrafe von 500 Euro gegen Kracke. Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern ist dies die höchstmögliche Geldbuße. Danach ist lediglich als „Höchststrafe“ noch eine Entfernung aus dem Dienst möglich, die aber eben schwere Pflichtverletzungen voraussetzte. Nennenswerte Ermittlungen über die substanzlosen Vorwürfe hatte das Landratsamt nicht geführt, insbesondere auch keine entlastenden Beweise erhoben, obwohl die übergeordnete Landesdirektion, die vom Landratsamt zwischenzeitlich eingeschaltet wurde, dies ausdrücklich angeraten hatte. Parallel dazu sammelte das Landratsamt – unter emsiger Zuarbeit aus der Verwaltung der Stadt Schöneck und Teilen des Gemeinderates Mühlental – weitere substanzlose und unberechtigte Vorwürfe gegen Kracke. Angestrebt wurde eine Dienstenthebung nach § 118 der Sächsischen Gemeindeordnung. Danach kann die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden, wenn der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht wird und dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung der Gemeinde auftreten, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist. Es handelt sich um eine Art „Impeachment“ (dt.: Amtsenthebung), die losgelöst ist von einem Disziplinarverfahren und in Sachsen noch nie praktiziert wurde.

Im Februar 2018 ergab sich dann eine günstige Gelegenheit: Andreas Kracke besuchte, außerhalb des Amtes kurz, obwohl krank gemeldet, eine private Geburtstagsfeier in Mühlental (ein entfernter Verwandter in der Nachbarschaft hatte Geburtstag und Kracke schaute nur kurz vorbei). Ohne sein Wissen entstand dabei ein 38 Sekunden langer Videoschnipsel, an dessen Ende jemand angeblich die Worte „Sieg Heil“ ruft, allerdings nicht Andreas Kracke. Dieses Video wurde sodann dem Leiter der Feuerwehr in Mühlental Heiko Spranger nach dessen Worten zugespielt. Dieser führte das mysteriöse Video dann öffentlich in Mühlental vor. Auch das Landratsamt erhielt das Video, selbstverständlich aus anonymer Quelle. Dann wurde nicht lange gefackelt: Andreas Kracke wurde vom Dienst suspendiert und die Entfernung aus dem Dienst wegen disziplinarischer Verfehlungen in Aussicht gestellt. Man hielt ihm wegen des Besuchs der Geburtstagsfeier und der dort einmal geäußerten Parole „Sieg Heil“ vor, sich strafbar gemacht zu haben. Auch gegenüber der Presse wurde von Seiten des Landratsamtes dann Ende Februar formuliert, gegen Kracke bestünde der Verdacht einer Straftat. Auch eine Anzeige der Sache bei der Staatsanwaltschaft Zwickau erfolgte, diese wurde vom Landratsamt aber gegen unbekannt und eben nicht gegen Kracke erstattet.

Bearbeitet wurden die Verfahren im Landratsamt zwar von einer Ermittlungsführerin, diese war dem Landrat in dieser Sache jedoch unmittelbar unterstellt, der Landrat unterschrieb auch die Disziplinarverfügung und den Suspendierungsbescheid.

Andreas Kracke beauftragte F&K-Partner Dr. Sven Kreuter mit seiner Verteidigung in den dienstrechtlichen Verfahren. Schnell zeigte sich, dass die Vorwürfe gegen Kracke nicht das Papier wert waren, auf dem sie geschrieben standen. Die Staatsanwaltschaft Zwickau stellte das gegen unbekannt geführte Ermittlungsverfahren schon nach vier Wochen ein, da es sich nicht gegen Kracke richtete und ein Verdächtiger nicht ermittelt werden konnte. Das wurde auch dem Landratsamt mitgeteilt. Das Landratsamt beeindruckte das nicht, die Suspendierung wegen des vermeintlichen Straftatverdachts wurde aufrechterhalten. Eine Bearbeitung des Widerspruchs Krackes gegen die Suspendierung erfolgte ebenso wenig wie die Bearbeitung seines Widerspruches gegen die Disziplinarverfügung. Die Sache schmorte vor sich hin. Erst im Mai 2018 kam Bewegung in die Verfahren, als der Landkreis die Widerspruchsverfahren an die Landesdirektion abgab, damit diese entscheiden möge. Die Landesdirektion erkannte schnell, das an den Vorwürfen nicht viel dran war und forderte den Landkreis im Mai 2018 zweimal schriftlich auf, die Verfügungen selbst zu überdenken bzw. zumindest die Suspendierung umgehend aufzuheben. Wer – wie zunächst auch unser Kollege Dr. Kreuter – nun annahm, in einem Rechtsstaat würde ein Landrat und eine Kreisverwaltung der Empfehlung der übergeordneten Rechtsaufsichtsbehörde folgen, sah sich enttäuscht: Der Landrat handelte nicht. Die Ermittlungsführerin musste sich dafür in einem Telefonat mit der Landesdirektion rechtfertigen und verwies deshalb darauf, dass dies eine Entscheidung des Landrats sei.

Welche Gründe Landrat Keil für sein Verhalten hatte, blieb auch danach offen. Er selbst hat sich dazu nie geäußert, in den Akten finden sich dazu keine Hinweise.  Allerdings hat er sich im Juni 2018 beim Präsidenten der Landesdirektion schriftlich darüber beschwert, dass die Mitarbeiter der Landesdirektion keine ihm genehme Haltung eingenommen hatten sondern der Sichtweise unseres Kollegen Dr. Kreuter zugunsten des Bürgermeisters Kracke folgten. Da sich nun hinsichtlich der Suspendierung nichts tat, blieb nur der Gang zum Verwaltungsgericht Chemnitz. Das bescherte dann dem Landkreis und insbesondere dem Landrat eine krachende Niederlage, indem es mit Beschluss vom 4. Juli 2018 feststellte, dass die Suspendierung abgelaufen und auch rechtswidrig war. Andreas Kracke konnte sein Amt wieder ausüben.

Die Auseinandersetzung und auch die Berichterstattung über vermeintliche Verfehlungen hatten Kracke freilich zugesetzt. Auch der Gemeinderat zeigte wenig Kooperationsbereitschaft, wie die Diskussion um den Haushalt 2018 zeigte, die geführt werden musste, nachdem der Gemeinderat während Krackes Abwesenheit trotz deutlicher Hinweise der Kämmerin einen nicht genehmigungsfähigen Haushalt beschlossen hatte, der vom Landkreis beanstandet wurde. Im November 2018 trat Andreas Kracke schließlich zurück. Das Widerspruchsverfahren gegen seine Disziplinarverfügung war vom Landratsamt bis dahin noch immer nicht entschieden worden und konnte durch das Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt auch nicht mehr entschieden werden.

Mit anwaltlicher Hilfe strebte Kracke eine Rehabilitierung hinsichtlich der völlig unberechtigt gegen ihn erhobenen Vorwürfe an. Deshalb erhob er im April 2019  eine umfassende Schadenersatzklage gegen den Landkreis. Mit dieser machte er zum Teil anwaltliche Kosten geltend, die ihm durch die rechtswidrigen dienstrechtlichen Maßnahmen entstanden waren und verlangte auch eine Entschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, nachdem durch das Landratsamt im Februar 2018 gegenüber der Presse unberechtigt von einem Straftatverdacht gegen Kracke gesprochen wurde. Voraussetzung dieser Ansprüche ist, dass die gegen Kracke ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Das hat das Landgericht Zwickau nun in seiner Entscheidung bestätigt und Kracke zumindest hinsichtlich seiner Anwaltskosten einen Schadenersatzanspruch zuerkannt.

Im seinem am 24. April 2020 verkündeten Urteil stellte das Landgericht Zwickau fest, dass der gegen Kracke erlassene Disziplinarbescheid vom Dezember 2017 „grob fehlerhaft“ war. Er genügte nach Auffassung des Gerichts schon nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit, die Vorwürfe gegen Kracke seien nicht nachvollziehbar und so allgemein gehalten, dass dieser sich dagegen gar nicht habe verteidigen können. Soweit einzelne konkretere Vorwürfe, wie bspw. die Annahme eines Präsentkorbes, erhoben wurden, habe der Landkreis dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt. Ebenso wurden die Bemessung der Geldbuße von 500 Euro vom Gericht und die Dauer des Verfahrens scharf kritisiert. Hierzu heißt es im Urteil:

„Eine Abwägung, warum der Beklagte das höchst mögliche Bußgeld verhängte, ist vorliegend nicht im Ansatz erkennbar, der Beklagte hat hierzu auch nichts ermittelt. … Schließlich lässt der Beklagte unbeachtet, dass er das Disziplinarverfahren entgegen des gesetzlichen Beschleunigungsgebotes (§ 4 SächsDiszG) deutlich verschleppte. …Der Bußgeldbescheid … ist daher nicht lediglich mit einigen vertretbaren oder sonst irgendwie nachvollziehbaren Fehlern belastet, sondern in seinen tragenden Gründen grob unverständlich, er entspricht weder formell noch materiell den gesetzlichen Mindestanforderungen.“

Auch den Bescheid über die Suspendierung Krackes vom 21. Februar 2018 bewertete das Gericht als „grob fehlerhaft“. Der Bescheid habe weder verfahrensrechtliche Vorgaben beachtet, noch seien die im Bescheid erhobenen Vorwürfe nachvollziehbar gewesen.

Zur persönlichen Verantwortung des Landrats legte sich das Gericht zwar nicht abschließend fest, schätzte aber immerhin ein:

„Ob der Landrat angesichts der verstörend deutlichen und mehrfachen Hinweise durch die Landesdirektion die Grenze zu vorsätzlichem Fehlverhalten bereits überschritt, er sich besserer Erkenntnis bewusst verschloss oder ob er die zur Führung eines Disziplinarverfahrens erforderlichen Fachlichen und/oder persönlichen Qualifikationen nicht in ausreichendem Maße besaß, muss nicht entschieden werden. Jedenfalls war er als Beamter verpflichtet, sich ordnungsgemäß auf das Führen des Disziplinarverfahrens vorzubereiten … Hätte der Landrat dies beachtet, hätten sich die schweren Fehler vermeiden lassen.“

Andreas Kracke vernahm das Urteil mit Erleichterung:

„Ich bin froh, dass nun die Rechtswidrigkeit der gegen mich geführten Verfahren nun auch gerichtlich festgestellt wurde. Der Landkreis und der Landrat selbst haben im Gerichtsverfahren noch nicht einmal den Versuch unternommen, zu erklären, warum die gegen mich ergriffenen Maßnahmen in diesem großen Umfang so missbräuchlich genutzt wurden. Deshalb kann es dafür nur die Erklärung geben, dass die Maßnahmen gezielt waren, um mich persönlich und in der Öffentlichkeit zu schädigen, um mich aus dem Amt zu drängen. Dieses Handeln war für mich eindeutig politisch motiviert. Vielleicht sollten nun andere einmal über deutliche Konsequenzen nachdenken.“

Rechtsanwalt Dr. Sven Kreuter ist mit dem Verfahrensausgang ebenfalls zufrieden:

„Das Urteil zeigt, dass unser Rechtsstaat funktioniert und auch diejenigen in die Schranken weist, die meinen, nach vogtländischen Landrecht handeln zu können. Wir sind mit unserer Forderung zwar nicht komplett durchgekommen. Entscheidend ist aber die Feststellung des Gerichts zur groben Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gegen Herrn Kracke.“

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zum Oberlandesgericht zu.