„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Neues Umwelthaftungsrecht ab Mai 2007

Die neue EG-Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG vom 21.4.2004, ABl. EU Nr. L 143, S. 56) beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an Gewässern, dem Boden und der Biodiversität. Wegen ihres breit angelegten Anwendungsbereiches – dieser umfasst nahezu alle Umweltmedien – und ihrer strengen materiellen Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden stellt die Richtlinie die Umweltverwaltungen ebenso wie die Betreiber von Anlagen vor gewaltige Herausforderungen: So gibt es bisher im deutschen Umweltrecht kein besonderes Instrumentarium zur Sanierung von Schäden der biologischen Vielfalt. Bis zum 30. April 2007 muss die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht abgeschlossen sein.

Die Bundesregierung hat inzwischen einen Gesetzesentwurf für ein „Umweltschadensgesetz“ vorgelegt, in welchem die Grundbedingungen der Umwelthaftung geregelt werden sollen (zum download unten verfügbar). Das Artikelgesetz enthält zugleich Änderungen des BNatSchG und des WHG erfolgen.

Ob – wie zu vermuten ist – auch für die Länder – hier: den Freistaat Sachsen – eigene Regelungen zur Implementation der Umwelthaftungsrichtlinie erlassen werden, lässt sich noch nicht sicher abschätzen. Das Bundesgesetz (Entwurf) gibt insoweit allerdings die nach der Richtlinie bestehenden Spielräume (z.B. hinsichtlich der sog. „permit defence“) an die Länder weiter.

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen haben sich frühzeitig unter anderem durch Vortragsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Umweltministerium in die Diskussion über eine auch aus Sicht der Unternehmen aus Industrie, Land- und Forstwirtschaft vernünftige Umwelthaftung „mit Augenmaß“ eingeschaltet und werden den Umsetzungsprozess der Umwelthaftungsrichtlinie auch weiterhin kritisch begleiten.

Zum Hintergrund halten wir für Sie folgende Informationen bereit: