Windenergiegegner haben mit den gängigen Argumenten (impulshaltiger Lärm, Infraschall, optisch erdrückende Wirkung etc.) zunehmend weniger Aussicht auf Erfolg, geplante Windenergieanlagen zu verhindern. Diesbezüglich existiert inzwischen eine im Wesentlichen gefestigte Rechtsprechung. Diejenigen aber, die sich mit den dadurch gesetzten Standards nicht abfinden wollen, haben in jüngerer Vergangenheit zunehmend ein neues Mittel zur Abwehr von Windenergieanlagen gefunden: Sie errichten Nisthilfen für windenergieempfindliche Vogelarten innerhalb kritischer Abstände zu den Anlagen.
Windenergieanlagen müssen bekanntlich nicht nur den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben genügen, sondern auch den Bestimmungen des Naturschutzrechts, insbesondere den Zugriffsverboten des § 44 I BNatSchG. Neben Fledermäusen sind dabei vor allem Vögel von Relevanz, die kollisionsgefährdet sind. Maßgeblich ist dabei gemäß § 44 V 2 Nr. 1 BNatSchG, ob die Anlage zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führt. Zur Operationalisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der signifikanten Risikoerhöhung orientiert sich die Verwaltungspraxis an bestimmten Abständen zwischen Windenergieanlage und Horst bzw. Brutplatz. Diesen Ansatz verfolgt ausweislich ihres Eckpunktepapiers auch die Bundesregierung bei ihrem Vorhaben, den Konflikt zwischen Windenergienutzung und besonderem Artenschutzrecht durch präzisere Regelungen besser zu bewältigen.
Dem folgend haben in jüngerer Zeit zunehmend Windenergiegegner Nisthilfen, insbesondere für den Rotmilan und den Weißstorch, in einem Abstand zu bestehenden oder geplanten Windenergieanlagen oder zu planerisch ausgewiesenen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung errichtet, der deutlich unter den aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich einzuhaltenden Mindestabstand liegt. Werden dieses Nisthilfen von den Tieren angenommen, was immer wieder geschieht, führt dies bei noch nicht genehmigten Windenergieanlagen zu erheblichen Problemen in Genehmigungsverfahren und bei bereits genehmigten bzw. errichteten Windenergieanlagen in aller Regel zu entsprechenden Abschaltanordnungen. Auf diese Weise wird die Erreichung der Ausbauziele konterkariert, Ressourcen werden verschwendet, weil errichtete Windenergieanlagen den Großteil des Jahres stillstehen und die Refinanzierung der getätigten Investitionen steht in Gefahr. Dieser Instrumentalisierung des besonderen Artenschutzrechts für die eigenen egoistischen Ziele muss daher dringend ein Riegel vorgeschoben werden.
Wir führen derzeit zu dieser Problematik ein „Musterverfahren“. Dabei kämpfen wir nicht nur auf öffentlich-rechtlichem Wege darum, dass die zuständigen Behörden die Beseitigung der Nisthilfe bzw. deren Verlegung an einen unkritischen Standort verfügen und durchsetzen, sondern verfolgen dieses Ziel für die Mandantin auch auf zivilrechtlichem Wege einschließlich der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Abschaltanordnungen. Wir sehen hier hohe Erfolgschancen. Klagestattgebende Urteile hätten Bedeutung weit über den betreffenden Fall hinaus; denn vor allem eine Schadensersatzpflicht dürfte sich massiv dämpfend auf die Neigung zur Errichtung von Nisthilfen innerhalb kritischer Abstände auswirken.