Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs besteht, wenn ein Hoheitsträger auf geschützte Rechte eines anderen (I.) durch einzelfallbezogenes, rechtmäßiges hoheitliches Handeln
„Ein Kompromiss ist nur gerecht und brauchbar, wenn beide Parteien gleich zufrieden sind.“ (Henry Kissinger, *1923, US-Außenminister (1973-1977))
Einige der von uns betreuten Mandate sind in ihrer Bedeutung über die rechtliche Bewertung hinaus auch politisch- gesellschaftlich in hohem Maße relevant.
Zu diesen – nachstehend aufgeführten – Themenbereichen finden Sie hier weitergehende Hintergrundinformationen. Soweit es sich dabei um Zeitungsartikel, Onlinepublikationen u.ä. handelt, können Sie diese durch einen Link auf die Internetrepräsentanzen der jeweiligen Verlagshäuser abrufen. Die Texte der im Internet nicht mehr verfügbaren Artikel erhalten Sie aus urheberrechtlichen Gründen (nur) bei den jeweiligen Medienunternehmen:
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs besteht, wenn ein Hoheitsträger auf geschützte Rechte eines anderen (I.) durch einzelfallbezogenes, rechtmäßiges hoheitliches Handeln
Rechtsanwälte
Füßer & Kollegen
TRIAS, Martin-Luther-Ring 12
04109 Leipzig
Montag – Freitag
08.00 – 12.00 Uhr
13.00 – 18.00 Uhr