„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Raumordnerische Untersagung von Windenergieanlagen in Sachsen

Sachsen hat keinen Genehmigungsstopp für Windenergieanlagen verhängt. Mit Erlass vom 9. Oktober 2026 hat das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL) die Landesdirektion Sachsen (LDS) angewiesen, die befristete raumordnerische Untersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG zu nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Wir ordnen ein, was der Erlass regelt, wo seine rechtlichen Grenzen liegen und welche verbreiteten Annahmen nicht zutreffen.

 

Was der Erlass regelt

Der Erlass ist eine verwaltungsinterne Weisung der obersten an die nachgeordnete Raumordnungsbehörde. Er gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.

Anlass sind die Teilpläne Windenergienutzung, die in allen vier sächsischen Planungsregionen in Aufstellung, aber noch nicht wirksam sind. Das Ministerium befürchtet, dass bis dahin Anlagen an Standorten zugelassen werden, die nach den Planentwürfen außerhalb der vorgesehenen Windenergiegebiete liegen.

Die Weisung im Einzelnen:

  1. Untersagung im Einzelfall: Die LDS soll von § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG Gebrauch machen, sobald und soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Dies ist bei Vorhaben, die mit hinreichend konkretisierten Zielen der Planentwürfe unvereinbar wären, der Fall.
  2. Prüfung in jedem BImSchG-Verfahren: Bei jeder raumordnerischen Stellungnahme ist zu prüfen, ob die in Aufstellung befindlichen Ziele gefährdet sind und der Regionale Planungsverband ist zu beteiligen.
  3. Form: Die Untersagung ergeht als Verwaltungsakt.
  4. Antragsrecht: Neben dem Regionalen Planungsverband können auch Landratsämter und Kreisfreie Städte eine Untersagung nach § 12 Abs. 2 ROG beantragen und der Antrag ist nachvollziehbar zu begründen.
  5. Kein Automatismus: Die LDS bleibt zur eigenen Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und zur Ausübung ihres Ermessens verpflichtet, insbesondere zu Umfang und Dauer.
  6. Zustimmungsvorbehalt: Erteilt die LDS keine raumordnerische Untersagung, bedarf es der Zustimmung des Ministeriums.
  7. Berichtspflicht: Erstmals zum 31. Dezember 2026, danach halbjährlich (Ziff. 8).

 

Der rechtliche Rahmen

Die Untersagung trägt nur, wenn ein konkretes Vorhaben ein konkretes künftiges Ziel der Raumordnung gefährdet. Genau daran wird sich die sächsische Praxis messen lassen müssen.

Nach § 12 Abs. 2 ROG kann die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit befristet untersagen, wenn

  • ein Raumordnungsplan in Aufstellung ist und
  • zu befürchten ist, dass das Vorhaben die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

Die Untersagung dauert bis zu zwei Jahre und kann um ein Jahr verlängert werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 12 Abs. 3 ROG). Adressat ist nicht der Vorhabenträger, sondern die zuständige Genehmigungsbehörde.

Seit dem Wind-an-Land-Gesetz gibt es keine Konzentrationsplanung mit Ausschlusswirkung mehr (§ 249 Abs. 1 BauGB). Die neuen Vorranggebiete Windenergie sichern die Windnutzung nur innerhalb des Gebiets gegen konkurrierende Nutzungen. Für Flächen außerhalb treffen sie keine Zielaussage.

Dass Windenergieanlagen außerhalb der Gebiete später nur noch eingeschränkt zulässig sind, folgt aus dem Gesetz. Erst wenn das Erreichen des Flächenbeitragswerts festgestellt ist (§ 5 WindBG), verlieren sie dort ihre Privilegierung (§ 249 Abs. 2 BauGB). Diese „faktische“ Ausschlusswirkung ist kein Ziel der Raumordnung und kann nach der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau und der MKRO nicht durch eine befristete Untersagung gesichert werden.

Bemerkenswert ist, dass der Erlass selbst einräumt, dass das gesamträumliche Konzept der Regionalplanung sich nicht als Ziel der Raumordnung niederschlägt. Die bloße Lage eines Standorts außerhalb eines geplanten Windenergiegebiets begründet deshalb für sich genommen keine Zielgefährdung.

Anders liegt es, wenn ein Vorhaben mit einem anderen in Aufstellung befindlichen Ziel kollidiert, das gerade für diesen Standort eine Aussage trifft. Dies ist bsow. der Fall, wenn die Anlage in einem geplanten Vorranggebiet für Natur und Landschaft, Rohstoffabbau oder Landwirtschaft oder einem regionalen Grünzug geplant ist. Hier ist die Untersagung das klassische und legitime Sicherungsinstrument.

 

Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen

NRW versuchte bereits, die Positivplanung über ein Landesentwicklungsziel und anschließend über eine landesgesetzliche Aussetzungsbefugnis (§ 36 Abs. 3 LPlG NRW) abzusichern. Das OVG NRW hat beides geprüft. Die Aussetzungsvorschrift hielt es wegen Kollision mit dem Bundesimmissionsschutzrecht für voraussichtlich nichtig und stoppte die Aussetzungen schon deshalb, weil die Voraussetzungen offenkundig nicht vorlagen (OVG NRW, Beschl. v. 26.09.2024 – 22 B 727/24.AK). Sachsen stützt sich unmittelbar auf Bundesrecht und vermeidet so das Kompetenzproblem – nicht aber die materielle Frage, welches Ziel eigentlich gesichert wird.

 

Aktuelle Missverständnisse

1. „Sachsen hat ein Windkraft-Moratorium verhängt.“

Nein. Der Erlass wirkt nur innerhalb der Verwaltung und untersagt selbst kein einziges Vorhaben. Ein pauschaler Genehmigungsstopp wäre mit dem bundesrechtlichen Genehmigungsanspruch nicht vereinbar. Jede Untersagung braucht eine eigene, auf das Vorhaben bezogene Begründung.

2. „Jedes Vorhaben außerhalb der Planentwürfe wird untersagt.“

Nein. Die Lage außerhalb eines geplanten Windenergiegebiets genügt nicht. Erforderlich ist ein hinreichend konkretisiertes künftiges Ziel, das gerade dieses Vorhaben vereiteln oder wesentlich erschweren würde.

3. „Auch Vorhaben in den geplanten Windenergiegebieten sind betroffen.“

Nein. Vorhaben innerhalb der Gebiete der Planentwürfe verwirklichen die künftigen Ziele, statt sie zu gefährden. Für sie ändert der Erlass nichts.

4. „Gemeinden können Windparks jetzt per Antrag verhindern.“

Nein. Antragsbefugt sind nur der Regionale Planungsverband sowie Landratsämter und Kreisfreie Städte. Gemeinden können ihre Belange über das Regionalplanverfahren und gegenüber dem Landratsamt einbringen. Ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB dürfen sie weiterhin nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Bemerkenswert ist, dass das Landratsamt zugleich Genehmigungsbehörde ist – es kann also die Untersagung seiner eigenen Entscheidung beantragen.

 

Fazit

Der Erlass ist kein Moratorium, aber ein politisch gewollter Verfahrenshebel mit dogmatischer Schwachstelle. Er zielt darauf, die Zeit bis zur Feststellung der Flächenbeitragswerte zu überbrücken – und damit eine Ausschlusswirkung vorwegzunehmen, die das Bundesrecht der Regionalplanung bewusst nicht mehr zugesteht.

Ob eine Untersagung hält, entscheidet sich an ihrer Begründung im Einzelfall.

Füßer & Kollegen berät Vorhabenträger, Kommunen und Flächeneigentümer im Raumordnungs-, Planungs- und Immissionsschutzrecht. Sprechen Sie uns an.