Am Mittwoch den 26. April 2017 wurde am Verwaltungsgericht Leipzig öffentlich die Klage einer Immobiliengesellschaft verhandelt, die Eigentümerin eines Gebäudes an der Leipziger Harkortstraße, Ecke Riemannstraße ist. Mit ihrer Klage hat die Immobiliengesellschaft von der Stadt Leipzig verlangt, den Verkehr in der Harkortstraße so zu beschränken, dass künftig die Luftschadstoffgrenzwerte für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³-Luft bezogen auf das Kalenderjahr eingehalten werden. Außerdem hatte sie eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans verlangt.
In der mündlichen Verhandlung konnte Rechtsanwalt Dr. Sven Kreuter von Füßer & Kollegen für die Klägerin eine Einigung erreichen. Die Stadt Leipzig hat danach zugesichert, bis zum 10. Juni 2017 die bisher schon bestehende Beschränkung des Verkehrs für Fahrzeuge in der Harkortstraße auf maximal 12 t weiter auf 3,5 t des zulässigen Gesamtgewichts zu verschärfen. Damit lassen sich – darin waren sich die Beteiligten nach den von der Stadt Leipzig durchgeführten Prognoseberechnungen einig – die Schadstoffgrenzwerte künftig einhalten, ohne dass auf anderen in Betracht kommenden alternativen Routen die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten werden. Die Maßnahme ist allerdings nur eine Übergangslösung. Die Stadt Leipzig plant nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in den Luftreinhalteplan, dessen Entwurf in Kürze der Öffentlichkeit präsentiert werden soll, Maßnahmen aufzunehmen, die eine deutliche Verminderung des Verkehrsflusses in der Harkortstraße bewirken und damit ebenfalls die Einhaltung der Grenzwerte der Luftschadstoffe sicherstellen sollen. Sobald diese Maßnahmen umgesetzt sind, soll die Durchfahrtsbeschränkung wieder entfallen.
In der mündlichen Verhandlung legte das Verwaltungsgericht dar, dass zwar aus seiner Sicht Zweifel an der Berechtigung der Immobiliengesellschaft bestünden, die Ansprüche auf Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte selbst geltend zu machen. Jedenfalls stünde dieses Recht allerdings den Mietern des betreffenden Gebäudes zu. Das Verwaltungsgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass die Stadt Leipzig ungeachtet dessen objektiv rechtlich zum Handeln verpflichtet sei. Auf der Grundlage der Zusicherung der Stadt Leipzig konnte die Klägerin das Verfahren jedoch für erledigt erklären, sodass ein Urteil des Gerichts in dieser Sache entbehrlich wurde.
Zum Verfahrensausgang sagte Rechtsanwalt Dr. Sven Kreuter, der die Klägerin vertrat:
„Wir freuen uns über die gefundene Lösung, die neben der Einhaltung der Grenzwerte für die Luftschadstoffe auch eine Verbesserung der Verkehrssituation in der Harkortstraße insgesamt mit sich bringt. Es bleibt zu hoffen, dass der Ankündigung der Stadt zur Auslegung des Entwurfs des Luftreinhalteplans nun endlich Taten folgen und dort die Problematik grundsätzlicher angegangen wird. Schließlich muss die Stadt Leipzig die Luftschadstoffgrenzwerte flächendeckend eigentlich schon seit dem Jahr 2015 einhalten. Eile ist schon deshalb geboten, weil die Europäische Kommission unter anderem auch wegen der Überschreitung der Luftschadstoffgrenzwerte in Leipzig noch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Hinterhand hat.“
Nicht nachvollziehbar ist hingegen das in der Leipziger Volkszeitung vom 27. April 2017 geäußerte Erstaunen der Stadt Leipzig über die Klage. Der Pressesprecher der Stadt Leipzig, Matthias Hasberg, war dort mit der Äußerung zitiert worden, dass die Stadt über die Klage erstaunt gewesen sei. Hierzu stellt Rechtsanwalt Kreuter klar:
„Die Stadt Leipzig wusste spätestens zu Beginn des 1. Quartals 2015, dass nach den von ihr mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie abgestimmten Prognoseberechnungen die Schadstoffwerte für Stickstoffdioxid 2015 und in den Folgejahren in der Harkortstraße voraussichtlich nicht eingehalten werden. Wir haben daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2015 gegenüber der Stadt die Einhaltung der Grenzwerte verlangt. Der Stadt musste daher klar sein, dass hier Handlungsdruck besteht.“
Presse:
LVZ-Artikel vom 26. April 2017
BILD-Artikel vom 27. April 2017
MDR-Artikel vom 27. April 2017