„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Rechtswidrige Verkürzung der Frist zur Geltendmachung von Hebammenvergütung?

Hebammen erbringen medizinisch notwendige Leistungen der Geburtshilfe an Versicherte und erhalten damit kraft Gesetzes einen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Dass das Vergütungssystem für freiberufliche Hebammen insbesondere aufgrund der überproportional stark angestiegenen beruflichen Kosten zunehmend unwirtschaftlich geworden ist, ist keine Neuigkeit. Weitere Steine werden der Berufsgruppe mit § 2 V der Anlage 2 zum Hebammenhilfevertrag in den Weg gelegt, nach denen Hebammen zur Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche (im worst case) nur noch sechs Monate zustehen. Bis vor ca. 2 Jahren galt „lediglich“ die Verjährungsfrist von vier Jahren. Darüber hinaus ist die maßgebliche Regelung in § 2 V der Anlage 2 zum Hebammenhilfevertrag als Ausschlussfrist ausgestaltet, womit die Forderung mit Ablauf der Frist – „schlimmer“ als bei der Verjährung – erlischt und das Erlöschen des Anspruchs auch von Amts wegen zu beachten ist. Ausnahmen wegen nur kurzer Überschreitung der Abrechnungsfrist oder fehlenden Verschuldens sind nicht vorgesehen.

Mit Blick auf die für den Hebammenhilfevertrag maßgebliche Ermächtigungsgrundlage in § 134a I 1 SGB V, die in § 134a I 2 SGB V geforderte Berücksichtigung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Hebammen, der im Sozialrecht geltenden Verjährungsfrist von vier Jahren sowie der in Art. 12 I GG gewährleisteten Berufsfreiheit erscheint uns diese Ausschlussfrist unwirksam. Da die Krankenkasse allerdings in der Tat mit Verweis auf den Ablauf der Ausschlussfrist Zahlungen ablehnen und sich zumindest eine Hebamme mit dieser Praxis nicht abfindet, wird nunmehr das Sozialgericht Potsdam über dieser Frage entscheiden müssen.