„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Sächsisches Oberverwaltungsgericht betont Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Betreuung: Konsequenzen für Platzvergabe

Mit einem Paukenschlag hat sich das Oberverwaltungsgericht Bautzen zum Thema „Anspruch auf Betreuung“ mit seinem Beschluss vom 7. Juni 2017 zu Wort gemeldet: Hatte das VG Leipzig den auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gerichteten Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt Leipzig noch – salopp formuliert – entlang des alten Sprichwortes „Wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren!“ – abgewiesen, weil einfach keine Plätze mehr verfügbar waren, betonen die bautzner Richter in dem lesenswerten Beschluss die Unbedingtheit des gesetzlichen Anspruchs auf Betreuung. Sie ziehen daraus – entgegen der Auffassung des VG Leipzig, den Schluss, dass dieser Anspruch vom Träger der Jugendhilfe eben zu erfüllen sei, er sich ‑  wie ihm dies gelinge, sei seine Sache – eben die Vorhaltung einer ausreichenden Anzahl von Betreuungsplätzen zu kümmern habe. Wörtlich heißt es:

 „Der bundesgesetzliche Leistungsanspruch (…) steht nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt (…) und schöpft daher nicht aus einem begrenzten Vorrat. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII führt vielmehr zu einer Gewährleistungspflicht (…), die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (…).“
Dies gilt im Freistaat Sachsen umso mehr, als die Gewährleistungspflicht vorrangig die zehn Landkreise trifft, die neben den drei Kreisfreien Städten Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind (§ 1 Abs. 1 SächsLJHG). Diese sollen gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 SächsKitaG grundsätzlich nicht dauerhaft Träger von Kindertageseinrichtungen sein und halten daher in der Regel kaum eigene Kapazitäten vor (…). Vor diesem Hintergrund würde ein Kapazitätsvorbehalt den vom Gesetzgeber ausdrücklich als Rechtsanspruch ausgestalteten § 24 Abs. 2 SGB VIII (..) leer laufen lassen. Auch § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsKitaG, der kein subjektives Recht der Antragstellerin vermittelt, verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zu sorgen, ggf. durch Finanzierung anderer Träger (…) oder durch eigene Interimseinrichtungen und ad hoc eingerichtet Übergangsgruppen (….)“ (Beschluss a.a.O., Rz. 7 f.)

und weiter heißt es:

 „Bei dieser Betrachtungsweise blendet der Senat die derzeitige (und offenbar seit 2014 bestehende (…)) Realität der Mangelverwaltung durch die Antragsgegnerin und deren Bemühungen um eine an Gerechtigkeitserwägungen orientierte Verteilung der in ihrem Zugriff befindlichen Betreuungsplätze nicht aus.“

Auch das Verwaltungsgericht Münster hat sich in seinem Beschluss vom 20. Juli 2017 mit dem Einwand der Kapazitätserschöpfung auseinandergesetzt und betont, dass dieser dem Anspruch auf Förderung nicht entgegengehalten werden könne. Kapazitätserschöpfung könne nur dann und insoweit geltend gemacht werden, als bezogen auf die von den Eltern gewünschte Betreuungsform – Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege – kein Platz mehr zur Verfügung stehe, könne dann Anlass für die ein Zuweisung zu der nicht gewünschten Form der Betreuung sein. Dabei vorausgesetzt sei allerdings ‑ wie es auch wir seit Jahren betonen (s.o.) –, dass die Wünsche der konkurrierenden Eltern in einem fairen Verfahren abgearbeitet werden. Fehle es an einem standardisierten Vergabeverfahren für alle Einrichtungen und Plätze im Einzugsgebiet – so das Verwaltungsgericht Münster ganz auf der von Füßer propagierten Linie – erscheine es weder transparent, nach welchen Kriterien die Betreuungsplätze vergeben würden. Noch erscheine es gewährleistet, dass die Platzvergabe im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien erfolgte. Insoweit kann auch der Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe schwerlich gelingen. Auch für Leipzig wird man sagen können: Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hat Leipzig derzeit wenig entgegenzusetzen.

Die Rechtslage erläuternd und zu den weiteren Konsequenzen hatte Füßer öffentlich im Rahmen eines LVZ-Artikels geäußert:

„Wie die Vergabe erfolgt, könnte in einer Benutzungssatzung geregelt werden, die es auch für öffentliche Einrichtungen gibt.“

Damit könnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe freilich nicht nur seiner Verantwortung gerecht werden, sondern gleichsam mit derselben Klappe zwei weitere Fliegen schlagen: Das Vertrauen der Eltern in das Kitavergabesystem (wieder) gewinnen und die Träger der freien Jugendhilfe effektiv einbinden. Denn an die Benutzungssatzung müssten sich auch die Freien Träger halten, mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Verträge schließt. Für Füßer ist in diesem Zusammenhang die Autonomie der Freien Träger nicht das entscheidende Argument:

„Wer mit öffentlichem Geld an der Versorgung teilnimmt, muss auch von der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden können. […] Wer in den Bedarfsplan will, muss nach den Regeln spielen – so steht es auch im Sächsischen Kitagesetz.“

Unverständlich ist deshalb, warum beispielsweise die Stadt Leipzig darauf verzichtet, sich Belegungsrechte bei den öffentlich geförderten freien Anbietern zu sichern, zumal klar ist, dass sich der Druck auf die öffentliche Hand angesichts der jüngsten und für klagewillige Eltern günstigen Rechtsprechung erhöhen wird.

 Materialien: