„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Stellungnahme zum Entwurf eines Staatsmodernisierungsgesetzes: Sicherung des Wirtschaftsstandorts Sachsen

Am 14. August 2026 haben wir uns mit einer ausführlichen Stellungnahme an die Sächsische Staatskanzlei gewandt und zum Referentenentwurf des „Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung“ Position bezogen. [mehr… ] Die Initiative dazu kam aus unserer eigenen Praxis: Als seit fast 30 Jahren im öffentlichen Recht tätige Kanzlei erleben wir immer wieder, wie Investitionsvorhaben in Sachsen an hausgemachten, unnötig bürokratischen Regelungen scheitern. Die Stellungnahme erfolgte ohne Mandatierung, allein aus der Erfahrung unserer derzeit elf Berufsträger.

Der Gesetzentwurf verfolgt einen richtigen Ansatz, bleibt nach unserer Einschätzung aber in mehreren zentralen Rechtsgebieten deutlich hinter dem eigentlichen Entlastungspotenzial zurück. Wir haben deshalb zu fünf Rechtsgebieten konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet: Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht und Waldrecht, ergänzt um eine Anmerkung zur Systematik der neuen Genehmigungsfiktionen im Verwaltungsverfahrensrecht.

Ein wiederkehrendes Thema ist die Umstellung zahlreicher fachbehördlicher Einvernehmenserfordernisse auf ein bloßes Benehmen – etwa bei der Denkmalfachbehörde und der Naturschutzbehörde, deren fehlende Personalausstattung Projekte in der Praxis regelmäßig über Monate oder Jahre blockiert, ohne dass dies dem eigentlichen fachlichen Schutzanliegen dient. Im Denkmalschutzrecht weisen wir zudem auf die außergewöhnlich hohe Denkmaldichte Sachsens hin – mit über 101.000 Baudenkmalen die zweithöchste Zahl aller Flächenländer, trotz eines Bruchteils der Fläche und Einwohnerzahl Bayerns –, auf den bis heute fehlenden gesetzlichen Maßstab für die Genehmigungserteilung nach § 12 SächsDSchG und auf die daraus resultierende, wenig beachtete Konsequenz, dass das bundesrechtliche Berücksichtigungsgebot des Klimaschutzgesetzes mangels Ermessensspielraums praktisch leerläuft. Im Wasserrecht regen wir die vollständige Streichung des Bauverbots im Gewässerrandstreifen an, das wir für verfassungsrechtlich bedenklich halten, sowie eine Klarstellung des Genehmigungsanspruchs nach § 26 SächsWG. Im Waldrecht kritisieren wir die doppelte Zustimmungspflicht bei der Waldumwandlung im Zuge der Bauleitplanung.

Die vollständige Stellungnahme, die von den Rechtsanwälten Dr. Marcus Lau, Dr. Sven Kreuter, Tobias Meiser und Jakob Schoster unterzeichnet wurde, können Sie hier als PDF herunterladen.