„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Streit beigelegt: Füßer & Kollegen kann weiter über Gießereistreit berichten, Streit über den Einsatz von GoogleAnalytics bleibt offen

Rechtsanwälte Füßer & Kollegen haben sich kürzlich mit der Gießerei, ihrem Geschäftsführer und dem die Gießerei vertretenden Anwalt geeinigt: Der zuletzt auf unser Betreiben beim Landgericht Leipzig in der Hauptsache geführte Streit über die Veröffentlichung von Schriftsätzen aus den laufenden gerichtlichen Streitverfahren über die Gießerei auf unserer Homepage und unsere Bewertung des Gießereibetriebs als „illegal“ ist beendet. Wir können weiter wie gewohnt berichten. In Zukunft wird uns die Gießerei genau wissen lassen, wenn sie etwas dagegen hat, dass wir bestimmte Dinge veröffentlichen; wir werden dann rechtzeitig vorher ankündigen, falls uns die Einwände nicht umstimmen können. Den Streit über unseren Einsatz von GoogleAnalytics haben wir ebenfalls beigelegt, Einwände gegen die Verwendung dieses Tools werden von Seiten der Gießerei nicht mehr erhoben. Die Kosten des Streits werden zum ganz überwiegenden Teil von der Gießerei-Seite getragen.

Zum Hintergrund:

Das Landgericht Berlin wies am 17. September 2009 einen Antrag der Trompetter Gießerei auf Unterlassung der Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen auf unserer Homepage zurück und hob die zuvor am 22. Mai 2009 erlassene einstweilige Verfügung auf. Damit bestätigte das Landgericht Berlin, dass im Rahmen der Berichterstattung über das Verfahren von Anwohnern gegen die Trompetter Gießerei vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz auch das Vorbringen der Gegenseite von uns veröffentlicht werden darf.

Um eine verbindliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren herbeizuführen, hatten wir im Frühsommer 2009 unsererseits eine sog. negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Leipzig erhoben (08 O 2031/09). Dies war auch deshalb sinnvoll, weil bezogen auf weitere datenschutzrechtliche Fragen in der Tat noch Klärungsbedarf besteht: Im Kern steht hier die Rechtsfrage, ob die vom Anbieter des Analysetools GoogleAnalytics extern vorgenommene Speicherung von IP-Adressen als Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen ist. IP-Adressen werden dem Nutzer von seinem Internetanbieter zugewiesen und lassen daher einen Rückschluss auf den konkreten Nutzer auch nur für diesen Internetdienstanbieter zu. Das Amtsgericht Berlin-Mitte sah in einem Fall, in dem das Bundesjustizministerium IP-Adressen aus Sicherheitsgründen speicherte (also mit dem Ziel einer möglichen Identifizierung der Nutzer) diese als personenbezogene Daten an (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 27.3.2007 – 5 C 314/06 –). Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Internetseitenbetreiber  die IP-Adressen ohne entsprechende Absicht der Rückverfolgung speicherte; es entschied, dass die nicht auf einen konkreten Nutzer hinweisenden IP-Adressen keine personenbezogenen Daten darstellen (AG München, Urt. v. 30.9.2008 – 133 C 5677/08 –, KuR 2008, 767 (767 f.)). Da eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage noch nicht existiert, wollten wir diese (alle Internetseiteninhaber, die entsprechende Analysetools verwenden betreffende) Grundsatzfrage gerichtlich klären lassen. Nachdem sich freilich herausstellte, dass die Streitsache auch schwierige tatsächliche Fragen zur Praxis des Einsatzes von GoogleAnalytics aufwirft, die nur durch aufwändige – und voraussichtlich sehr teure – Sachverständigengutachten hätten geklärt werden können, waren sich alle Seiten einig, dass es sinnvoll wäre, das Kriegsbeil zu begraben. Nun warten wir gespannt, dass diese Frage auf Iniative anderer endlich geklärt und Rechtssicherheit geschaffen wird.

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