„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Subventionierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft II

Die Subventionierung von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft steht im Hinblick auf Verlustausgleichspraxis und Gewährträgerhaftung schon seit Langem im Fokus der Beihilfekontrolle der Europäischen Kommission (vgl. dazu auch unsere Aktivitäten im Beihilfebeschwerdeverfahren der Asklepios Kliniken GmbH und BDPK e. V.), nimmt mit Hinzutreten weiterer Finanzierungshilfen für mitunter überproportionale Investitions- bzw. Sanierungsmaßnahmen, dies erstmalig auch unter Rückgriff auf öffentlich-private Partnerschaften weitreichende Ausmaße an. Die damit einhergehende Wettbewerbsverfälschung wird unter Hinweis auf entsprechende Betrauungsakte abgetan, öffentliche Einrichtungen mit einer Bestandsgarantie ausgestattet und somit der Markt für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf Dauer abgeschottet.

Vor diesem Hintergrund sehen sich insbesondere private Krankenhausträger zunehmenden Konkurrenzdrucks von Seiten der in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befindlichen Krankenhäuser ausgesetzt, wurde entsprechend auch das nachfolgende Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Es verfolgt gleichsam einen doppelten Ansatz: Geht es zum einen darum, bereits gewährte bzw. in Aussicht gestellte staatliche Ausgleichszahlungen und Fördermittel unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln des europäischen Binnenmarkts einer Rückgängigmachung zuzuführen, steht überdies strategisch – andererseits – die Durchsetzung eines primären – gegebenenfalls verdrängenden – Anspruchs auf Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Raum. Hierbei werden alle bisher in der Praxis vorkommenden Formen staatlicher Subventionsmaßnahmen einer detaillierten EU-beihilferechtlichen Begutachtung anhand konkreter, aktueller Beispielsfälle zugeführt. Staatliche Zuwendungen im Form von Verlustausgleich und Gewährträgerhaftung bzw. Patronatserklärungen werden unter Zugrundelegung der vorläufigen Vereinbarkeitserklärung der Europäischen Kommission vom 25. August 2010 im Beihilfebeschwerdeverfahren der Asklepios Kliniken GmbH und des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e. V. am Maßstab des Art. 106 II AEUV bewertet, die Begünstigungswirkung staatlicher, wenn auch gesetzlich geregelter Investitionszuschüsse für Einzelbauvorhaben, abgesichert durch Ausfallbürgschaften sowie bei Beteiligung privater Unternehmen mittels des Finanzierungsmodells Forfaitierung mit Einredeverzicht am Beispiel des Pilotprojekts Neubau der Hochtaunus-Kliniken gGmbH herausgearbeitet, ihre Rechtfertigung insbesondere als so genannte Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen nach Art. 107 III lit. c) AEUV kritisch überprüft.

Überdies setzt sich das Werk mit europa- und nationalrechtlichen Vorgaben an die Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auseinander, leitet aus vergleichbar gelagerten Fällen regulierter Märkte (vgl. dazu unsere Expertise im ÖPNV, Sparkassen/Landesbanken, Fördermittelrecht) systematisch und rechtsvergleichend grundlegende Maßstäbe im Hinblick auf Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Gestaltung des Betrauungsverfahrens und entsprechender Betrauungsakte ab. Hierbei werden EU-grundfreiheitliche, vergaberechtliche, kommunalwirtschaftsrechtliche und insbesondere grundrechtliche Schranken untersucht. Schließlich werden für beide Stoßrichtungen der Begutachtung Rechtschutzmöglichkeiten konkurrierender Unternehmen auf europäischer wie nationaler Ebene aufgezeigt, Handlungsempfehlungen anheimgestellt, denn: Angesichts des in den Anfängen befindlichen Umbruchs im Betrauungswesen hängt die weitere Entwicklung maßgeblich von den auszufechtenden Konkurrenzkämpfen ab, ist das Beherrschen des juristischen Handwerks von ausschlaggebender Bedeutung.

Dementsprechend freut es uns sehr, dass wir Ihnen mit Erlaubnis des Mandanten einen Einblick in unsere Arbeit gewähren und auf dieser Seite die Gliederung und Zusammenfassung des Rechtsgutachtens zur Einsichtsnahme zur Verfügung stellen können.

Obendrein hat sich das Engagement von Füßer & Kollegen im Beihilfebeschwerdeverfahren der Asklepios Kliniken GmbH und des BDPK e. V. bezahlt gemacht: Das gesamte Altmark-Paket wurde seit dem Jahr 2008 einem Überprüfungsprozess unterzogen, die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation wurden im März 2011 vorgestellt. Nachdem die ersten Reformentwürfe der Europäischen Kommission in einer breiten öffentlichen Konsultation im Herbst 2011 kritisch gewürdigt wurden, hat die Europäische Kommission am 20. Dezember 2011 ein überarbeitetes und in einzelnen Punkten abgeändertes Maßnahmenpaket angenommen. Die neuen Regeln, bestehend aus Mitteilung, Beschluss, EU-Rahmen sind am 31. Januar 2012, die Verordnung Ende April 2012 in Kraft getreten, lösen die bis dahin geltenden Vorschriften von Juli 2005 ab. In Bezug auf die hier interessierende Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser enthält der Beschluss eine gewisse Liberalisierung, wenngleich Ausgleichsleistungen an Krankenhäuser weiterhin – und unabhängig von deren Höhe – von der Anmeldepflicht freigestellt, und bestehende Betrauungsakte durch Übergangsregelungen geschützt werden: Die Freistellung setzt voraus, dass der Zeitraum, für den ein Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Darüber hinaus sind bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Millionen Euro an gemischtwirtschaftliche Unternehmen die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über den Betrauungsakt und den jährlichen Beihilfebetrag im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Materialien: