„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht zur Aufhebung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel als wichtige Zwischenetappe im Kampf für Lärmschutz zugunsten der Anwohner des Hafens am Cospudener See

Des einen Freud, des anderen Leid: Seit seiner Rekultivierung und Verfüllung erfreut der Cospudener See als ehemaliger Tagebau hunderttausende Besucher und entwickelte sich zu einem der beliebtesten – wenn nicht sogar dem beliebtesten – Naherholungsgebiet in Raum Leipzig. Das über die Jahre etablierte und fortwährend – auch mit Unterstützung der Stadt Markkleeberg – wachsende Freizeitangebot reicht dabei von Schwimmen, Radfahren, Inlineskaten, Segeln, Surfen bis hin zu einem Restaurant- oder Saunabesuch und zieht mittlerweile (Tendenz steigend) ca. 450.000 Besucher pro Saison an.

Etwas außerhalb von Leipzig gelegen erfolgt die Anreise der meisten Besucher zumeist motorisiert, zum Leidwesen der Anwohner: An warmen Tagen ergeben sich gerade – aber nicht nur ‑ für die Bebauung entlang der Hafenstraße kaum erträgliche Zustände, was Lärm und Abgase durch Parkplatzsuche von Pkw und Motorräder angeht. Um den bereits in der Jahrhundertwende existierenden Nutzungsdruck zu bewältigen, versuchte die Stadt Markkleeberg die unterschiedlichen und in der Regel zueinander konträren Nutzungsansprüche der gewässertouristischen Entwicklung sowie der attraktiven Wohnlage im Sinne einer „verträglichen“ eierlegenden Wollmilchsau planungsrechtlich aufeinander abzustimmen: Der Bebauungsplan „Zöbigker Winkel“ sah in der im Mai 2002 in Kraft getretenen Fassung seiner 1. Änderung ein Verkehrskonzept vor, welches zum Schutz der Anlieger den durch die Besucher bedingten motorisierten, ruhenden Verkehr auf die eigens vorgesehenen und teilweise geschaffenen öffentlichen Parkplätze verwies, insbesondere den mehrere hundert Meter vom Zöbigker Hafen entfernten sog. Waldparkplatz. Die Durchsetzung fiel jedoch mehr schlecht als recht aus: Gegen das Bestreben der Hafenbetreibers, direkt dort Parkplätze zu errichten, ging die Stadt anfänglich noch beim zuständigen Landkreis vor, gab diesen Widerstand später jedoch auf und fand sich mit der Errichtung der heute vorhandenen Parkplätze ab. Im Rahmen der 20. Juni 2012 beschlossenen 2. Änderung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“ schwenkte die Stadt Markkleeberg dann um : Die mittlerweile 138 am Pier 1 geschaffenen und im Widerspruch zu ihrer Ursprungsplanung stehenden Parkplätzen wurde nunmehr nachträglich im B-Plan abgesichert. Dies nicht genug: Denn zugleich begünstigte die Stadt Markleeberg im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“ wohlbemerkt unter dem Ziel „Verbesserte Erschließung und Parkplatzsituation“ noch die Ansiedlung weiteren Gewerbes sowie die Anbindung des Hafens an den öffentlichen Personennahverkehr, sah hierfür eine entsprechenden Haltestellen, Wendebereichen und Stellflächen für Linien- und Reisebusse vor, versprach den Nachbarn Linderung durch einen vergrößerten Waldparkplatz, freilich in einem separaten – späteren ‑ Bebauungsplanverfahren. Die von den Anwohnern hiergegen erhobenen Bedenken, insbesondere bezogen auf die bereits bestehenden und zukünftigen Verkehrs- und Lärmbelastungen tat die Stadt Markkleeberg zum Leidwesen der Anwohner ohne weitere Ermittlungen und schalltechnische Untersuchungen mit der eingedenk der Vorgeschichte durchaus bemerkenswerten Begründung ab, eingedenk der realen Verhältnisse seien in Folge der geänderten Planung keine erheblichen Verschlechterungen zu erwarten, sah deshalb auch keinen Anlass, dieser Frage durch entsprechende Gutachten nachgehen zu lassen.

Dem ist – der Normenkontrollklage eines von Füßer & Kollegen vertretenen Anwohners folgend – nunmehr das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2017 (– 1 C 20/12 –) entgegen getreten und hat die erwähnte 2. Änderung des Bebauungsplans aufgehoben. In der Urteilsbegründung machen die bautzener Verwaltungsrichter deutlich, dass eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehöre, diese als in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wesentlichen Belange einer Ermittlung und Bewertung bedürfen. Die Stadt Markkleeberg sei daher gehalten gewesen, konkret zu ermitteln, welche Lärmbelastungen für die Anwohner der Hafenstraße mit der Umsetzung der streitigen Änderungssatzung verbunden seien. Zum Einwand der bestehenden Vorbelastung führte das Gericht mit deutlichen Worten aus:

„Allein die mit der Änderungsplanung vorgesehen Einrichtung eines Busverkehrs über die Hafenstraße und die Zulassung von Bushaltestellen im Wendehammer dieser Straße ist möglicherweise mit einem nicht unerheblichen Mehr an Lärm verbunden, was Anlass zur Einholung einer entsprechenden Untersuchung hätte geben müssen. Dessen ungeachtet hätten die mit der 2. Änderung vorgesehenen Festsetzungen zu dem Sondergebiet die Antragsgegnerin hierzu veranlassen müssen. Denn auch diese Festsetzungen können bereits für sich genommen mit einer wesentlichen Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Hafenstraße verbunden sein. Dies gilt umso mehr, als weder der ursprüngliche Bebauungsplan „Zöbigker Winkel“ selbst noch dessen 1. Änderung über die Festsetzung als Sondergebiet „(Segel-)Hafen/Surfen“ hinaus genauere Festsetzungen dazu enthielt, welche (Haupt-)Anlagen dort allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zu-lassungsfähig sein sollten […] Des Weiteren enthält der Plan nach seiner streitigen 2. Änderung erstmals die Festsetzung, dass im Sondergebiet maximal 138 Stellplätze für Kraftfahrzeuge auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eben und Stellplätze für Fahrräder zulässig sind. […] Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber auf die tatsächliche Lärmbelastung im Bereich der Hafenstraße vor der 2. Änderungsplanung verweist, kann ihr der Senat ebenfalls nicht folgen, weil die Frage, inwieweit die Lärmschutzbelange noch abwägungsrelevant sind, maßgeblich davon abhängt, welche Nutzungen der Bebauungsplan in seiner vorherigen Fassung zugelassen hat. […] Dass die Änderungssatzung die Lärmproblematik für die Anwohner der Hafenstraße nicht neu aufgeworfen habe, wie die Antragsgegnerin geltend macht, ist dagegen nicht offensichtlich, weil der Bebauungsplan „Zöbigker Winkel“ in der Fassung der 1. Änderung weder eine Verbreiterung_ der Hafenstraße regelte noch 138 Parkplätze in dem südwestlich des Hausgrundstücks der Antragsteller festgesetzten Sondergebiet vorsah.“ [Auslassungen und Hervorhebung durch uns, Füßer & Kollegen]

Damit lebt der Bebauungsplan in seiner vorherigen Fassung, namentlich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Zöbigker Winkel“ wieder auf. Für die Anwohner ist dies günstig, weil nun nicht nur Hoffnung besteht, bei der Stadt Markkleeberg (nochmals) entsprechenden verkehrsregelnden Maßnahmen für die Hafenstraße durchzusetzen sowie beim Landkreis Leipzig die Rechtmäßigkeit der am Pier 1 errichteten Parkplätze auf den Prüfstand zu stellen. Gute Hoffnung besteht zugleich, gegen das zwischenzeitlich auf der Basis der 2. Änderung genehmigte 150-Betten Hotel am Zöbigker Hafen (siehe hierzu Artikel der Leipziger Volkszeitung vom 3. Juli 2015:„Chinesen bauen Hotel am Zöbigker Hafen“) erfolgreich vorzugehen. Um beides kümmern sich Füßer & Kollegen derzeit.

Freilich soll nicht jede Nutzung des Cospudener See im Sinne einer „Entweder-oder-Entscheidung“ für die Allgemeinheit ausgeschlossen werden. Letztlich geht es darum, die seitens der Stadt Markleeberg geschaffene, prekäre Lage auf ein – wie ursprünglich vorgesehen ‑ abgestimmtes Optimum zurückzuführen, in der die Lasten nicht einseitig zu Ungunsten der Anwohner, sondern gleichberechtigt verteilt werden. Die Stadt Markleeberg wird sich insofern über ihre Verkehrspolitik am Hafen schnellstmöglich Gedanken zu machen. Die zuletzt seitens der Stadt angestoßenen Planungen für einen verkehrlichen „Bypass“ zur Hafenstraße zur Erschließung des Hafens mögen insofern ein richtiger Anfang sein. Dies entbindet jedoch nicht davon, bis zur Realisierung dieser Planung die Bewohner der Hafenstraße durch geeignete Maßnahmen an der Hafenstraße und gegen die im Hafen geschaffenen Parkplätze für gemessen an der Ursprungsplanung geordnete Verhältnisse zu sorgen.

Soweit die Stadt bzw. OBM Schütze meint, die Relevanz des Urteils des Oberverwaltungsgerichts kleinreden bzw. wegen der vorstehend aufgezeigten Konsequenzen abwiegeln zu können (vgl. LVZ-Artikel vom 20. April dazu), verwundert dies. Rechtsanwalt Füßer, der die Nachbarn persönlich begleitet, dazu:

„Wir werden sehen, ob der Kommentar von OBM Schütze nicht ein wenig vorschnell ist. Die Stadt wird sich alsbald erneut mit der zuletzt 2015 von ihr in der Sache gegenüber unseren Mandanten schon anerkannten Forderung auseinanderzusetzen haben, den Verkehr auf Hafenstraße ab sofort in der stark frequentierten Zeit zu kontrollieren bzw. auf die wirklichen Anlieger im Hafen und anliegenden Wohngebiet zu beschränken und die sonstigen Besucher auf den Waldparkplatz zu lenken. Notfalls muss eben das Verwaltungsgericht der Stadt Beine machen.“

Was das Hotel angeht, so Füßer, wundere ihn Schütze‘s Arroganz:

„Nicht Herr Schütze, sondern das Bauamt des Landkreises Leipzig wird darüber zu entscheiden haben, wie es mit dem alleine der schlechten Arbeit der Stadtverwaltung und nicht einem Fehler der Kreisverwaltung geschuldeten Umstand umgeht, dass die mit der 2. Änderung des B-Plans zu aller erst geschaffene Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung – übrigens: mit Wirkung für die Vergangenheit – weggefallen ist“

und verweist insofern auf den beim Landkreis platzierten Widerspruch gegen die Baugenehmigung, dem nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts nun auch noch ein sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung beigegeben worden sei. Über den werde in Kürze mit dem Landkreis gesprochen.

„Wenn der Investor, dem die Stadt die Fläche für das Hotel verkauft hat, dann merkt, dass hier seitens der Stadt mit Zitronen gehandelt wurde, bin ich auf die weitere Entwicklung gespannt. Dies gilt insbesondere auf die interne „Fehlerfolgen- und Verantwortungsdiskussion“ die einsetzt, wenn der lnvestor bei der Stadt seine berechtigten Ansprüche für den Ersatz der bei in Folge der rechtswidrigen Planung bei ihm eingetretenen Schäden anmeldet“

meint Füßer abschließend und in Anspielung auf so manch andere kommunalpolitische Diskussion in Markkleeberg mit Blick auf Bauprojekte (vgl. LVZ vom 25.4.2017).

 

Materialien:

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „An der Hafenstraße“

Beschlussvorlage zum Zielabweichungsverfahren Parkplatz Hafen Zöbigker

 

Presse:

LVZ-Beitrag vom 25. April 2017

LVZ-Artikel vom 20. April 2017

LVZ-Beitrag vom 15. April 2017

LVZ-Beitrag vom 3./6. Juli 2015