Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 ordnete das Verwaltungsgericht Dresden in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Stadt Reichenbach/ O.L. gegen die Entscheidung des Landratsamtes des Landkreises Görlitz vom 20. Dezember 2024 über den Zusammenschluss der Gemeinden Vierkirchen und Waldhufen an.
Die Stadt Reichenbach/ O.L. ist die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft, zu der auch die Gemeinden Königshain und Vierkirchen gehören. Allerdings beabsichtigt Vierkirchen den Zusammenschluss mit der Nachbargemeinde Waldhufen und den Austritt aus der Verwaltungsgemeinschaft bei gleichzeitigem Wechsel in den Verwaltungsverband Diehsa.
Hierfür hatte das Landratsamt kurz vor Weihnachten letzten Jahres das Ausscheiden von Vierkirchen aus der Verwaltungsgemeinschaft schon zum 1. Januar 2025 – mithin nur wenige Tage später – angeordnet und die Vereinigung mit der Gemeinde Waldhufen genehmigt.
Dem erteilte das Gericht jedoch eine Absage. Das Gericht erkannte Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung eine dem Allgemeinwohl schädliche Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts von Reichenbach zur Folge haben könnte. Die Aufnahme der neuen Gemeinde Waldhufen-Vierkirchen in den Verwaltungsverband Diesah sei u.U. nicht leitbildgerecht und könnte zudem § 26 II SächsKomZG widersprechen, welcher die Änderung einer Verbandssatzung zur Aufnahme einer neuen Gemeinde für unzulässig erklärt (Erweiterungsverbot). Hintergrund ist das Ziel des Gesetzgebers, Einheitsgemeinden zu stärken und Verwaltungsverbände nur noch in ihrem Bestand zu erhalten. Das Hinzukommen von Vierkirchen wurde hierbei als Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde in den Verwaltungsverband i.S.d. § 26 II SächsKomZG angesehen. Ob ein Verstoß gegen das Erweiterungsverbot tatsächlich vorliegt, könne nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bis dahin darf es jedoch auch kein vorschnelles Ausscheiden von Vierkirchen geben, da die Erfolgsaussichten einer Klage in der Hauptsache offen sind und das Interesse von Reichenbach an der Aussetzung der Vollziehung des Genehmigungsbescheides daher das Interesse der anderen Beteiligten an den Veränderungen überwiegt. Das genügte für den Erlass des Eilrechtsbeschlusses zum vorläufigen Stopp der strukturellen Umgestaltungen.
Zuvor hatten die Einwohner von Vierkirchen in Bürgerentscheiden eindeutig für den Austritt von Vierkirchen aus der Verwaltungsgemeinschaft gestimmt. Allerdings würde diesem Begehren der betroffenen Bürger – so das Gericht ‑ auch dann noch Genüge getan, wenn die Rechtslage erst in einem Hauptsacheverfahren endgültig geklärt wird und die Wirkungen des Genehmigungsbescheides erst später eintreten.
Die Entscheidung des Gerichts hat zur Folge, dass der vom Landratsamt genehmigt Zusammenschluss vorerst nicht vollzogen werden kann bis das Landratsamt über den Widerspruch von Reichenbach entschieden hat. Im Falle der Ablehnung des Widerspruchs wäre das Ausscheiden von Vierkirchen noch in einem Klageverfahren in der Hauptsache vom Verwaltungsgericht Dresden auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfbar. Auch in diesem Verfahren würde die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung ‑ jedenfalls bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens – bestehen bleiben und die kommunalrechtlichen Änderungen vorläufig verhindern. Solche Klageverfahren dauern in der Regel nicht weniger als 18 Monate, wobei die Dauer des noch anhängigen, vorgeschalteten Widerspruchsverfahren hierin nicht eingerechnet ist.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann derzeit noch für wenige Tage vom Landkreis und den beigeladenen Gemeinden Vierkirchen, Königshain und Waldhufen sowie dem Verwaltungsverband Diesah mit der Beschwerde angegriffen werden. Würde eine solche Beschwerde eingelegt, müsste das Sächsische Oberverwaltungsgericht über diese entscheiden.
Füßer & Kollegen haben im Verfahren die obsiegende Antragstellerin vertreten.