„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Verwaltungsgericht Leipzig: Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen für Bebauung im B-Plangebiet „Ortsmitte Störmthal“ bleiben sofort vollziehbar

von Elisabeth Seyffert

Mit Beschluss vom 30. September 2024 lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung von drei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen für geplante Wohnhäuser im Gebiet des Bebauungsplans „Ortsmitte Störmthal“ ab (4 L 439/24, bislang unveröff.). Angesichts der Bedeutung des Bebauungsplans für Störmthal ist diese Entscheidung ein großer Erfolg für die von Füßer und Kollegen vertretene Bauträgerin Bonava GmbH, die nun mit der weiteren Projektumsetzung fortfahren kann und für die Gemeinde Großpösna.

Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig hatte der Eigentümer des „Barockschlosses Störmthal“ vorläufigen Rechtsschutz beantragt, weil aus dessen Sicht die drei Genehmigungen formell und materiell rechtswidrig waren. Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht Leipzig nicht.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sei zwar zulässig, da keine der Genehmigungen zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig geworden sei, er sei darüber hinaus aber nicht begründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Beklagte in formell rechtmäßiger Weise erging und die Genehmigungen den Antragsteller außerdem nicht in seinen subjektiven Rechten verletzten.

Die durch den Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler bestünden nicht. Dazu hat das Verwaltungsgericht noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass § 4 II 1 SächsDSchG keine drittschützende Wirkung zugunsten eines Denkmaleigentümers entfaltet, das Sächsische Denkmalschutzrecht keine Beteiligungspflicht des Denkmaleigentümers regelt und die unterlassene Bekanntgabe einer denkmalrechtlichen Genehmigung keinen Aufhebungsanspruch begründet, sondern lediglich Einfluss auf das Wirksamwerden der Genehmigung gegenüber dem Denkmalschutzeigentümer und den Lauf der Rechtsbehelfsfristen hat.

Darüber hinaus würden die erteilten Genehmigungen auch in materieller Hinsicht keine Rechte des Antragstellers verletzen. Die zugelassenen Wohnhäuser beeinträchtigen das Erscheinungsbild des Schlosses Störmthal allenfalls in unerheblicher Weise.

Zum Erscheinungsbild eines Denkmals gehört dessen von außen sichtbarer Teil, an dem ein sachkundiger Betrachter den Denkmalwert abzulesen vermag. Zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Erscheinungsbildes durch ein anderes Vorhaben in dessen Umgebung (§ 12 II 3 Alt. 1 SächsDSchG), muss diese Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung sein (§ 2 III Nr. 1 SächsDSchG). Des Weiteren ist die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung anhand einer an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierten „kategorienadäquaten Betrachtung“ für jeden Einzelfall gesondert zu beantworten.

Dies vorangestellt ist das Verwaltungsgericht Leipzig zu dem Ergebnis gekommen, dass für einige der geplanten Wohngebäude bereits nicht feststellbar sei, dass sie überhaupt für das Erscheinungsbild des Schlosses Störmthal erheblich seien. Es sei schon keine relevante Blickbeziehung ersichtlich.

Alle übrigen Wohnhäuser würden zu keiner oder nur einer unerheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führen. Dafür, dass die zuständige untere Denkmalschutzbehörde sowie das Landesamt für Denkmalpflege die geplanten Wohnhäuser als erhebliche Beeinträchtigung einstufen würde, sei nichts ersichtlich. Ferner habe auch der Antragsteller eine solche relevante Beeinträchtigung nicht (hinreichend) vorgetragen. Dass von den Doppelhäusern mit einer Traufhöhe von 6,85 m und einer Firsthöhe von 10,75 m eine erdrückende Wirkung auf das Schloss Störmthal ausgehe, sei fernliegend. Und auch hinsichtlich der zum Schloss am nächsten gelegenen Gebäude könne eine solche erhebliche Beeinträchtigung nicht angenommen werden aufgrund der geringen Gebäudemaße im Verhältnis zum Abstand zwischen Schloss und den Wohnhäusern. Der das Verfahren für die Bonava betreuende Rechtsanwalt Dr. Sven Kreuter ist mit der Entscheidung sehr zufrieden:

„Nachdem der Schlosseigentümer im Januar zunächst mit einem Eilantrag gegen den Bebauungsplan für die Ortsmitte Störmthal die Projektumsetzung angehalten hatte, haben Gemeinde und Bonava nun erfolgreich nachgearbeitet und es zeigt sich, dass an all den Behauptungen über die Rechtswidrigkeit der Bebauung, die offenbar auch der Verunsicherung von Kaufinteressenten dienen sollten, nichts dran ist.“

In der Hauptsache wird nun der Landkreis Leipzig noch über die Widersprüche des Antragstellers gegen die drei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen zu entscheiden haben. Zudem hatte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt, diese aber mittlerweile wieder zurückgenommen.