„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Verwaltungsgericht Leipzig (Urt. v. 23.9.2004, Az.: 3 K 741/03) zum Anspruch auf ungekürzte Besoldung

Beamte und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendet wurden, erhalten nach den Vorschriften der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2.BesÜV) gekürzte Bezüge. Dies gilt auch in den Fällen, wo der Beamte oder Soldat vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet wird. Unklar ist jedoch, wie lang der Zeitraum sein muss, damit eine nicht nur vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes vorliegt. Das von uns erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 23. September 2004 (Aktenzeichen – 3 K 741/03 -; noch nicht rechtskräftig) bringt Klarheit zumindest für diejenigen Fälle, wo Beamte ihren Dienst in den so genannten alten Bundesländern auf Grund einer Versetzung versahen.

Der Kläger wurde zum Bundeswehrdisziplinaranwalt mit früherem Sitz in München zunächst abgeordnet und sodann versetzt. Während seiner Tätigkeit in München erhielt der Kläger volle Bezüge. Nachdem die Dienststelle des Bundeswehrdisziplinaranwaltes im Zuge des Umzuges des Bundesverwaltungsgerichtes nach Leipzig verlegt wurde, wurden die Dienstbezüge wieder abgesenkt und für die Vergangenheit der Differenzbetrag zurückgefordert. Der Beklagte argumentierte, dass es für die Frage, ob eine Verwendung dauerhaft außerhalb des Beitrittsgebietes erfolge, nicht auf formale Kriterien, sondern auf die tatsächliche Dauer der Maßnahme ankomme.

Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte dem nicht. Es folgte vielmehr unserer Rechtsauffassung, dass die tatsächliche Dauer der Verwendung nicht entscheidend sei, wenn der Dienstherr selbst im Zeitpunkt der die Tätigkeit im Gebiet der alten Bundesländer anordnenden Personalmaßnahme davon ausging, dass diese auf Dauer erfolgen würde. Dauerhaft angelegt ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes jede Verwendung,die nicht explizit oder sachimmanent vorübergehend fixiert ist. Der Besoldungsanspruch werde nicht retrospektiv bestimmt, sondern hänge von einer Prognose im Zeitpunkt des Beginns der Verwendung ab. Bedient sich der Dienstherr der Maßnahmen einer Versetzung bzw. dauerhaften Umsetzung in das bisherige Bundesgebiet, handelt es sich regelmäßig um eine nicht nur vorübergehende Verwendung. Aber selbst eine Abordnung kann ausnahmsweise auf Dauer angelegt sein, wenn sich aus den Gesamtumständen, insbesondere dem zeitlichen Zusammenhang ergibt, dass der Beamte oder Soldat dauerhaft außerhalb des Beitrittsgebietes tätig sein sollte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig verdient Zustimmung. Das Verwaltungsgericht bereinigt die Unsicherheiten, die sich ergeben, wenn man bei der Auslegung der besoldungsrechtlichen Begriffe die Begriffe des beamtenrechtlichen Statusrechtes ausblendet. Wählt der Dienstherr die Personalmaßnahme einer Versetzung, also eine definitionsgemäß auf dauerhafte Verwendung angelegte Handlungsform, muss er sich besoldungsrechtlich daran festhalten lassen. Alles andere liefe auf eine „Rosinentheorie“ hinaus: Der Dienstherr könnte sich – jeweils zu Lasten des Beamten oder Soldaten – die jeweils günstigste Betrachtungsweise und damit die Rosinen aus dem Kuchen „hinauspicken“. Feststeht nunmehr auch, dass ein Beamter, der den vollen Besoldungsanspruch auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit im Gebiet der alten Bundesländer erworben hat, diesen bei Verlegung der Behörde in das Beitrittsgebiet nicht verliert, sondern den erworbenen Anspruch auf volle Bezüge mitnimmt. Auch diese Klarstellung war überfällig.

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