Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Jahr 2016 zwei Entscheidungen im Denkmalschutzrecht verkündet, welche für die Praxis von höchster Relevanz sind. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Füßer wird diese Urteile im Rahmen der Sächsischen Verwaltungsrechtstage am 19. Mai 2017 in Bautzen kritisch analysieren.
Für das sächsische Denkmalschutzrecht begann das Jahr 2016 mit einem Paukenschlag. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht präzisierte mit dem Urteil vom 19. Januar 2016 (Az: 1 A 275/14) seine ständige Rechtsprechung über Anträge auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 I 1 SächsDSchG dahingehend, dass die Entscheidung nach § 12 I 1 SächsDSchG nun eine gebundene Entscheidung sei und kein Ermessensspielraum bestehe. Mithin seien Denkmaleigentümer im Rahmen des verfassungsrechtlichen Zumutbaren – vorbehaltlich eines ihnen angesonnenen „Zuschussbetriebs“ in eine mit einem Baudenkmal bebaute Immobilie – gehalten, ein als Denkmal anerkanntes Gebäude zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (Az: 4 B 12.16) abgelehnt.
Am 17. April 2016 verkündete das Sächsische Oberverwaltungsgericht das zweite Urteil (Az: 1 A 265/14), ebenfalls ein Urteil mit weit reichenden Konsequenzen. In diesem Fall ging es um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Denkmal, welches im Eigentum einer zu 100 % von der Bundesrepublik Deutschland gehaltenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht. Die Bautzener Richter stellten klar, dass sich die öffentliche Hand anders als ein privater Grundstückeigentümer nicht auf Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Denkmals berufen könnten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht erörterte in den Entscheidungsgründen in einem obiter dictum ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung eines Denkmals, welches im Eigentum einer Gemeinde steht. Auch in diesem Verfahren lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. November 2016 die Nichtzulassungsbeschwerde ab (Az: 4 B 27/16). Damit stellt sich nun die Frage, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen genau gerade die sächsischen Gemeinden und die in vielen Kommunen bestehenden und als 100%ige Töchter geführten Wohnungsbaugesellschaften, die unter der Last eines im Freistaat Sachsen durch sehr großzügige Inventarisierung durchaus „barocken“ Denkmalbestands leiden, überhaupt geltend machen können, dass die Erhaltung der betreffenden Immobilien für die Gemeinde „unwirtschaftlich“, „zu teuer“ „für den Gemeindehaushalt untragbar“ o.ä. sei.
Beide Entscheidungen wird Füßer, der selbst an dem ersten Verfahren beteiligt war, in dem Vortrag zunächst analysieren, anschließend wird die Tragweite für die Praxis erörtert. Füßer plant, sich bezogen auf die zweite Entscheidung zu den für die Gemeinde relevanten Kriterien, wann „gemeindehaushalts- und wirtschaftsrechtliche Unzumutbarkeit“ vorliegt ebenso zu äußern, wie einen Vorschlag zur Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes zu machen, dass in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts extrem – für den Geschmack von Füßer: zu ‑ „drakonisch“ geraten ist.