„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Wasserentnahmeabgabe für Wasserkraftanlagen abgeschafft

Es ist also doch möglich: Entgegen aller empirischen Erfahrungen hat der Sächsische Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und DIE LINKE am 22. Juni 2016 beschlossen, eine erst vor wenigen Jahren eingeführte Abgabe wieder abzuschaffen. Damit hat der sächsische Gesetzgeber nach langem Ringen gezeigt, dass er nicht unbelehrbar ist und all jene eines Besseren belehrt, die meinen, Engagement bringe überhaupt nichts und die aktuelle Politikverdrossenheit weiter Teile der Bevölkerung sei angesichts der Selbstherrlichkeit der „politischen Kaste“ nur zu gut nachvollziehbar.

Im August 2013 wurde die bislang in Sachsen bestehende Befreiung der Wasserkraftanlagen von der Wasserentnahmeabgabe aufgehoben und ein Abgabentatbestand auch für die Wasserkraftnutzung rückwirkend zum 1. Januar 2013 eingeführt. Danach sollten für die Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung zwischen 15 und 25 % des Umsatzes (!) als für die Gewässerrenaturierung und den Hochwasserschutz zweckgebundene Abgabe an den Freistaat Sachsen gezahlt werden. Hiergegen sind die Wasserkraftwerksbetreiber von Anfang an Sturm gelaufen. Von „prohibitiver Abgabe“ und „kalter Enteignung“ war die Rede. Zahlreiche Anlagenbetreiber sahen sich in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet.

Mit Blick auf diese Auswirkungen, aber auch mit Blick auf das andere Anreize setzende EEG des Bundes und die damit zusammenhängenden kompetenziellen Fragen sind sehr schnell auch gewichtige rechtliche Bedenken gegen das Gesetz laut geworden. Dies mündete schließlich in drei Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen das Gesetz, die von Füßer & Kollegen anwaltlich begleitet wurden. Mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2014 wies der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerden aus Zulässigkeitsgründen zwar zurück. Der Zulässigkeitsvoraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit sei nicht bereits dadurch genügt, hieß es zur Begründung, dass die Wasserkraftwerksbetreiber direkt durch das Gesetz verpflichtet sind, entsprechende Angaben zur Abgabenfestsetzung zu machen. Diese Verpflichtung könne nur dann unmittelbar auf die Abgabenbestimmung selbst durchschlagen, wenn der Pflicht zur Abgabenleistung offensichtliche verfassungsrechtliche Mängel anhafteten, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen seien hier schwierige europa- und verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht der Vorklärung durch die Fachgerichte bedürften. In einer solchen Situation stehe der Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz entgegen (siehe SächsVerfGH, Beschl. v. 23.10.2014 – Vf. 66-IV-13 –). Die inhaltlichen Bedenken gegen die Abgabenbestimmung wurden durch diese Entscheidungen jedoch eher genährt als behoben.

Dies bestätigte auch ein im Jahr 2015 eingeholtes umfangreiches Rechtsgutachten im Auftrag der Bürgerinitiative ProEnergiewende Sachsen, welches von Herrn Prof. Dr. Schwemer (Schwemer Titz & Tötter), Frau Dr. Desens (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH), Frau Markert (Rechtsanwältin und seinerzeitige Präsidentin des Verbandes der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V.) sowie Herrn Dr. Lau (Füßer & Kollegen) erstellt wurde.

All diese Bedenken und die erheblichen Auswirkungen der horrenden Abgabe für die Wasserkraftwerksbetreiber in Sachsen veranlassten schließlich – soweit ersichtlich – ausnahmslos alle Betroffenen, umfassend von den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gegen die auf der Basis der entsprechenden Norm (§ 91 Abs. 1 und 6 SächsWG) erlassenen Festsetzungsbescheide Gebrauch zu machen. Zudem bestätigte die fachkundige Auswertung einer zwischenzeitlich durchgeführten Mitgliederbefragung des Verbandes der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. die erheblichen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe für eine Vielzahl der Anlagenbetreiber. Der sächsische Gesetzgeber ließ es jedoch vernünftigerweise nicht auf zahlreiche langwierige Rechtsstreitigkeiten ankommen, sondern fasste jetzt den Beschluss, die Abgabe rückwirkend zum 1. Januar 2013 wieder aufzuheben, nachdem er die einschlägigen Bestimmungen bereits zuvor dahingehend modifiziert hatte, dass Widersprüche gegen entsprechende Festsetzungsbescheide kraft Gesetzes bis zum 30. Juni 2016 aufschiebende Wirkung haben.

Dass es zu diesem durchaus ungewöhnlichen Schritt kam, ist wohl auf die aus den zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen und Daten gewonnene Erkenntnis zurückzuführen, dass die Auswirkungen der Abgabe für die Wasserkraftwerksbetreiber in der Tat gravierend sind, sowie dass der Europäische Gerichtshof den sächsischen Gesetzgeber in seiner Annahme, eine solche Abgabe sei bereits nach Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/16/EG) geboten, zwischenzeitlich eines Besseren belehrte (siehe EuGH, Urt. v. 11.09.2014 – C-525/12 –) und dem Umstand, dass die Abgabe bereits bei ihrer Einführung im Sächsischen Landtag sehr umstritten gewesen ist. Vor allem aber ist dieser Schritt dem unermüdlichen Engagement des Verbandes der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. zu verdanken.

Dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie an die Gewässerbewirtschaftung alle Beteiligten vor Herausforderungen stellt, ist unbestritten, ebenso dass dabei auch nach neuen Wegen und Finanzierungsquellen gesucht werden muss. Mit der Wasserentnahmeabgabe für Wasserkraftanlagen ist der sächsische Gesetzgeber bei dieser Suche indes in eine Sackgasse geraten. Es ist daher umso erwähnens- und lobenswerter, dass er sich nun in der Lage gezeigt hat, aus solchen Sackgassen auch wieder herauszukommen.

Zum Ganzen siehe auch die Pressemitteilung des Verbandes der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. vom 22. Juni 2016.