„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Zuweisung von Grundzentren bzw. besonderen Gemeindefunktionen in Regionalplänen

Die Fortschreibung der Regionalpläne verzögert sich aufgrund politischer Konflikte in allen fünf Planungsregionen in Sachsen. Nach derzeitigem Planungsstand ist insbesondere aufgrund der auf breiter Linie prognostizierten negativen Bevölkerungsentwicklung beabsichtigt, vielen Gemeinden ihre bisherige zentralörtliche Einstufung als „Klein- oder Unterzentren“ zu entziehen. Aus Sicht der Gemeinden dürfte dies nicht nur wegen der Fördermittel wenig erfreulich sein, sondern auch wegen der geringeren Entwicklungschancen von Handel, Wohnungsbau, Freizeiteinrichtungen, Erziehung- und Bildungswesen. Bereits vorhandene Planungen, wie zum Beispiel erlassene Flächennutzungspläne, sind den neuen Vorgaben anzupassen (§ 1 IV BauGB). Historische – gerade seit der Wiedervereinigung – entwickelte raumstrukturelle Besonderheiten finden nur noch eingeschränkt Berücksichtigung. Die verantwortlichen Entscheidungsträger im Rahmen der Regionalplanung der jeweiligen Planungsverbände sehen sich überwiegend mehr als „Vollzugsstelle“, denn als „Gestaltungs- bzw. Planungsstelle“ mit eigenem planerischen Ermessensspielraum. Sie behandeln die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Vorgaben im Hinblick auf die Ausweisung von Grundzentren als mehr oder weniger strikt bindend. Eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Situation der Gemeinden bzw. eine Festsetzung von Grundzentren emanzipiert von diesen Vorgaben bzw. auch dann, wenn diese nicht erfüllt sind, findet hingegen überwiegend nicht statt.

Entgegen der bislang geübten Praxis verfügen die regionalen Planungsverbände jedoch durchaus über einen erheblichen rechtlichen Gestaltungsspielraum nicht nur bei der Ausweisung der Grundzentren, sondern auch bei der Absicherung historisch gewachsener Besonderheiten durch Zuweisung von besonderen Gemeindefunktionen. Mit diesem neuen Instrument beabsichtigt der Gesetzgeber, Gemeinden in bestimmten Bereichen über die ihnen sonst zugewiesene Stellung zu stärken und somit eine flexible „maßgeschneiderte“ Gestaltung zu ermöglichen.

Die Gemeinden sollten sich deshalb für eine Berücksichtigung ihrer besonderen raumstrukturellen Situation und die Erlangung einer entsprechenden Stellung im Regionalplan einsetzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Füßer & Kollegen berät bereits eine Gemeinde in dieser Hinsicht.

Im Februarheft der Sächsischen Verwaltungsblätter erscheint zu diesem Thema ein Aufsatz mit dem Titel „Ausweisung von „Grundzentren“ und Gemeinden mit besonderer Funktion: Spielräume und Grenzen nach dem Sächsischen Landesplanungsgesetz“.

Am 23. Februar wurde in den Räumen der IHK Leipzig zu diesem Thema eine Veranstaltung durchgeführt, an der Bürgermeister, Gemeinderäte und Verwaltungsbeamten verschiedener sächsischer Gemeinden teilnahmen. Die Powerpointpräsentation zum Vortrag von Rechtsanwalt Füßer erhalten Sie hier.