„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Formale Fehler und die Aufhebung von Verwaltungsakten

– „Vizi formali e annullabilità dell’atto amministrativo“, Working-Paper

von Marianna Martini
Stand: 2011

Im Sommer 2011 hat Marianna Martini unter den Mentorenschaft von Rechtsanwalt Füßer sich mit dem Thema „Formale Fehler und die Aufhebung von Verwaltungakten“ befasst, hier eine in Italien vieldiskutierte Vorschrift diskutiert, die 2005 in das italienische Verwaltungsverfahrengesetz eingeführt wurde und der damals geltenden Fassung des deutschen § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz nachgebildet ist.

Martini zeichnet unter Auswertung auch der Diskussion zu den deutschen Fehlerheilungsvorschriften (§§ 45, 46, 75 Ia VwVfG) kritisch die italienische Diskussion nach, die in Rechtsprechung wie Literatur von einer eher restriktiven Handhabung der Fehlerheilungsmöglichkeit sowie einer Besinnung auf die Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Beschützer bürgerlicher Rechte und – jedenfalls bislang – weniger als Reparaturgehilfen der Verwaltung gekennzeichnet ist, ganz im Unterschied zu der Diskussion hierzulande unter dem Motto „Reparatur geht vor Kassation“ zusammenfasst.

Den vollständigen Text – in italienischer Sprache –, der auch für deutsche Verwaltungsrechter – und -richter – zur Rückbesinnung auf ein sehr bürgerfreundliches Verständnis ihrer Rolle taugen mag, finden sie hier:

Vizi formali e annullabilità dell’atto amministrativo – Working-Paper

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den hochinteressanten Aufsatz von Burgi („Die dienende Funktion des Verwaltungsverfahrens: Zweckbestimmung und Fehlerfolgenrecht in der Reform“) im Deutschen Verwaltungsblatt (2011, S. 1317 ff.), der ganz ähnliche Überlegungen anstellt.