Im Sommer 2012 hat sich Irene Udali unter Mentorenschaft von Rechtsanwalt Klaus Füßer um das Thema der Freizügigkeit der türkischen Staatsangehörigen in der Europäischen Union gekümmert.
Das im Jahre 1963 von der Türkei und der EWG unterzeichnete Assoziationsabkommen sieht die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 12), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 13), sowie den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 14) vor.
Im Rahmen des Assoziationsrecht hat der Assoziationsrat den Beschluss 1/80 über die Entwicklung der Assoziation verabschiedet, welcher ein privilegiertes Instrument für die türkischen Arbeitnehmer und die Familienangehörige darstellt, da er bestimmte Arbeitsrechte in den Mitgliedstaaten vorsieht.
Nach der Auslegung des europäischen Gerichtshofs ist das Sekundärrecht als „integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung“ zu interpretieren und die unmittelbare Wirkung dieser Vorschriften anzuerkennen.
Es stellt sich nunmehr die interessante Frage, wie diese Vorschriften ausgelegt worden sind: In den vergangenen 25 Jahren hat der EuGH durch eine reiche Rechtsprechung bestimmte Aufenthaltsrechte für Arbeitnehmer anerkannt. In der jüngeren Zeit hat sich der EuGH dahingehend insbesondere mit der Frage der Anerkennung einer Visafreiheit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs befasst.
Der europäische Gerichtshof ist deshalb als primär Motor der türkischen Integration in der Europäischen Union zu halten.
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