„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten

von Klaus Füßer, Ulrike Schiedt
veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht“ 1999, S. 620 ff.

Das VG Lüneburg nahm zu der Frage Stellung, in wie weit die gewerberechtliche Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 GewO auch Unternehmen außerhalb der EU gilt, die in Deutschland gewerblich tätig sind. Die Klägerin, eine Baufirma mit Sitz in Großbritannien, erbringt von dort aus regelmäßig Bauleistungen in der Bundesrepublik, ohne hierzulande über eine Niederlassung zu verfügen. Das VG bejahte die Anzeigepflicht. Dies mag zwar auf Grundlage der herrschenden Dogmatik im Gewerberecht einleuchten, begegnet jedoch bei näherer Auseinandersetzung mit den Art. 59, 60 EGV nicht nur für den hier einschlägigen Grundtatbestand des Beginns der gewerblichen Tätigkeit in der Bundesrepublik ohne eine dort vorhandene (Haupt-) Niederlassung erheblichen europarechtlichen Bedenken; vielmehr erscheint auch die häufig eher praxisrelevante Anzeigepflicht für Zweigniederlassungen durchaus problematisch.