Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Regelung über die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten in § 25 Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) als mit Art. 12 I GG für unvereinbar erklärt. § 25 BRAO gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30. Juni 2002 fort. Ab 01. Januar 2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichten zugelassen werden. § 226 II BRAO wird sodann hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder ab 01. Juli 2002 für gegenstandslos erklärt. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dürfte dabei zumindest teilweise sowohl auf die Frage der Singularzulassung beim BGH (§ 171 BRAO), als auch den fortbestehenden Lokalisierungsgrundsatz (§§ 18, 226 II BRAO) und die damit einhergehende Einschränkung der Postulationsfähigkeit bei „Ober gerichten“ (§ 78 I, II ZPO) übertragbar sein. Des weiteren gibt das Urteil erneut Anlass, die Fristenregelungen in §§ 20 I Nr. 4, 166 III, 226 II BRAO, 6 II BNotO zu hinterfragen.