Mit der letzten Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgte der Gesetzgeber die Intention, die vom Europäischen Gerichtshof angemahnten Defizite bei den artenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz zu beseitigen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber im Ergebnis erneut verfehlt. So besteht auch nach der Novellierung weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Realisierung von Vorhaben und die Bundesrepublik Deutschland läuft überdies Gefahr, erneut durch den Europäischen Gerichtshof verurteilt zu werden. Der Beitrag stellt zunächst die artenschutzrechtlichen Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie dar, um sodann anhand der neuen artenschutzrechtlichen Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz Defizite bei der Umsetzung des europäischen Artenschutzes in das deutsche Recht aufzuzeigen.