„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Das wasserrahmenrechtliche „Verschlechterungsverbot“ und „Verbesserungsgebot“:

Projekterschwerende „Veränderungssperre“ oder flexibles wasserrechtliches Fachplanungsinstrument?

von Klaus Füßer, Marcus Lau
veröffentlicht in “ Niedersächsische Verwaltungsblätter“ (NdsVBl) 2008, S. 193 ff.

Obgleich die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) bereits seit dem 25. Juni 2002 in nationales Recht umgesetzt ist, sind noch längst nicht alle damit im Zusammenhang stehenden Probleme ausdiskutiert, geschweige denn gelöst. So bestehen bereits hinsichtlich Inhalt, Umfang und Geltungsbereich der grundlegenden Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie, des Verschlechterungsverbots nach Art. 4 I lit. a) Ziff. i) WRRL; § 25a I Nr. 1 WHG und des Verbesserungsgebots nach Art. 4 I lit. a) Ziff. ii) WRRL; § 25a I Nr. 2 WHG erhebliche Unsicherheiten und Meinungsverschiedenheiten. Das ist insbesondere deshalb misslich, weil diese Umweltziele in der Praxis, vor allem in Bezug auf wasserbauliche Infrastrukturvorhaben, von immenser Bedeutung sind.

Der Beitrag geht den mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot zusammenhängenden Fragestellungen nach und arbeitet – am Beispiel Niedersachsens – anhand des Richtlinientextes, des bundesdeutschen und des niedersächsischen Umsetzungsrechts heraus, ab wann diese Umweltziele überhaupt erst greifen und welche materiellen Anforderungen sie an Vorhaben stellen. Dabei wird auch auf die besondere Kategorie der so genannten erheblich veränderten Wasserkörper (heavely modified water bodies) eingegangen.