„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der Umfang der fortgeltenden "Gewährträgerhaftung" zugunsten der öffentlichen Kreditinstitute:

Beschränkte Ausfallbürgschaft ohne Gewähr der sofortigen Erfüllung

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft“ (ZBB), Heft 4/ 2002, S. 73 ff.

Mit einem aktuellen Beitrag schaltet sich Rechtsanwalt Klaus Füßer in die derzeit zwischen EU-Kommission, Bundesregierung und den einzelnen Bundesländern geführte Diskussion um den Fortbestand der sogenannten „Gewährträgerhaftung“ zugunsten der öffentlichen Sparkassen und Kreditinstitute ein.Der Beitrag macht deutlich, dass die derzeit in verschiedenen Bundesländern angeschobenen Reformvorhaben für eine übergangsweise Aufrechterhaltung der sogenannten Gewährträgerhaftung Wortlaut und Geist der im Juli 2001 zwischen Wettbewerbskommissar Monti und der sogenannten Koch-Weser-Gruppe gefundenen Einigung für die schrittweise „Abnabelung“ der öffentlichen Kreditinstitute von den sie tragenden Körperschaften verletzen.