„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Mitwirkung der Länder nach Art. 23 GG bei "komitologisierten" Rechtsakten der EU

- Am Beispiel der FFH-RL

Klaus Füßer
veröffentlicht in „Bayerische Verwaltungsblätter“ (BayVBl.) 2003, S. 513 ff.

Bei der Errichtung des Netzes NATURA 2000 nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist für die Bundesrepublik in Kürze der Abschluß der sog. biogegraphischen Seminare zu erwarten; in diesen wurden die von den Mitgliedsstaaten vorgelegten sog. Meldelisten der in Betracht kommenden Gebiete fachlich abgeglichen und ggf. noch ergänzt. Damit stehen ab Frühjahr 2004 die politischen Verhandlungen mit der Kommission darüber an, welche der benannten Gebietskandidaten als sog. „Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ durch verbindliche Kommissionentscheidung unter Naturschutz gestellt werden sollen. Da für die Zusammenstellung der sog. Kommissionliste gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL das Einvernehmen des Mitgliedsstaates erforderlich ist, stellt sich die Frage, ob innerstaatlich der Bund oder die Länder bei der Festlegung der Verhandlungsposition und der Verhandlungsführung „das Sagen“ haben. Der Beitrag klärt diese Frage, mit einem für die Länder frustrierenden Ergebnis. Er geht zugleich dem Problem nach, wie allgemein im Rahmen sogenannter „komitologisierter Rechtsakte“ verhindert werden kann, dass die Länder im Rahmen von europäischen Rechtssetzungsprozessen ihrer angestammten Gesetzgebungs- und Exekutivbefugnisse beraubt werden.