Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 09. Januar 2001 (1 BvR 1036/99) ist eine Verschärfung der in der Rechtsprechung des BVerfG gemäß Art. 101 I 2 GG angenommenen Begründungsanforderungen dafür zu verzeichnen, wenn trotz der Entscheidungserheblichkeit von europarechtlicher Fragen ein letztinstanzliches Gericht von der Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 III EG absehen möchte. Insofern ist die restriktive Vorlagepraxis des BVerwG in Fragen des europäischen Naturschutz- und Umweltrechts zu kritisieren, insbesondere zur Ableitung sog. Vorwirkungspflichten aus der FFH-Richtlinie.