„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Durchsetzung der Vorlagepflicht zum EuGH gemäß Art. 234 III EGV:

Integrationsfreundliche Tendenzen in der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 101 I 2 GG

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Deutsche Verwaltungsblätter“ (DVBl) 2001, S. 1574 ff.

Im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 09. Januar 2001 (1 BvR 1036/99) ist eine Verschärfung der in der Rechtsprechung des BVerfG gemäß Art. 101 I 2 GG angenommenen Begründungsanforderungen dafür zu verzeichnen, wenn trotz der Entscheidungserheblichkeit von europarechtlicher Fragen ein letztinstanzliches Gericht von der Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 III EG absehen möchte. Insofern ist die restriktive Vorlagepraxis des BVerwG in Fragen des europäischen Naturschutz- und Umweltrechts zu kritisieren, insbesondere zur Ableitung sog. Vorwirkungspflichten aus der FFH-Richtlinie.