„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Fachliche Beurteilunsspielräume in der FFH-Verträglichkeitsprüfung

von Marcus Lau
veröffentlicht in der Zeitschrift Umwelt- und Planungsrecht (UPR 2010, S. 169 ff.)

Das Schutzsystem des europäischen Habitatschutzrechts hat inzwischen einen festen Platz in der raumbezogenen Planung und der Vorhabenzulassung eingenommen. Es richtet ein komplexes und die Beantwortung zahlreicher naturschutzfachlicher Fragestellungen erforderndes Prüfprogramm an Planungs- und Vorhabenträger ebenso wie an die Zulassungsbehörden. Von daher stellt sich die Frage, inwieweit hier den Fachbehörden Beurteilungsspielräume eröffnet sind. Dem geht der Beitrag nach, analysiert dabei sowohl die verfassungsrechtlich-dogmatischen als auch die europarechtlichen Vorgaben und kommt zu dem Ergebnis, dass der Verwaltung auch hinsichtlich der „Erheblichkeit“ negativer Auswirkungen von Plänen und Projekten ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.