„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Grundrecht auf wirtschaftliche Freizügigkeit und Artikel 8a EGV

als Auffang-Beschränkungsverbot des Gemeinschaftsrechts

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Die öffentliche Verwaltung“ 1999, S. 96 ff.

Der Prozeß der fortschreitenden Integration Europas in der Europäischen Union ist durch Schübe vertraglicher Anpassungen bei gleichzeitig hochtourigem Weiterlaufen des „Motors der Integration“ gekennzeichnet, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Exemplarisch für die Vertragsseite des fortschreitenden Integrationsprozesses kann die Einführung der Unionsbürgerschaft in Artikel 8 EGV durch den sog. Maastricht-Vertrag genannt werden. Ausdruck von letzterem ist die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den sog. personenbezogenen wirtschaftlichen Grundfreiheiten der Arbeitnehmer- und Niederlassungsfreiheit (Artikel 48, 52 EGV): Wurden diese vormals ganz überwiegend als Diskriminierungsverbote verstanden, hat der EuGH sie seit Anfang der 90iger Jahre immer deutlicher zu Beschränkungsverboten ausgebaut. Der nachstehende Beitrag soll das Wirkpotential der Gemeinschaftsgrundrechte im Sinne eines eines fortbestehenden primärrechtlichen Harmonisierungsdrucks ausloten.