Die Ziele, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft mit der Verabschiedung der „Richtlinie des Rates über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt“ verfolgte, waren hoch gesteckt: Nicht weniger als der „freie Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt“ für jede natürliche und juristische Person sollte durch die Umsetzung der UIRL in nationales Recht gewährleistet werden. Gerade nach der – nur halbherzigen – Umsetzung hierzulande durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) ist noch vieles im Streit. Wird der bestehende Auskunftsanspruch in Umfang und Modalitäten gegen den – noch hinhaltenden – Widerstand der Behörden eingeschliffen , dürfte aber schon bald eine gewisse Routine im Umgang mit diesem neuen Instrument von Umweltpolitik in der offenen Gesellschaft vorliegen.
Doch der Teufel liegt wie so oft im Detail, genauer bei den Kosten. Anfragen verursachen Arbeit, diese kostet Geld und damit können die Informationen so teuer werden, daß es unattraktiv werden könnte, noch bei den Behörden entsprechende Auskunftsersuchen zu plazieren. Über die verwaltungsrechtliche Hintertür wäre damit faktisch eine umweltrechtliche Innovation weitgehend entwertet. Der Beitrag soll dieser Verlockung und deren rechtlichen Grenzen am Beispiel Sachsens nachspüren. Nach einem Blick auf die Rechtslage nach Landesrecht sowie der derzeitige Verwaltungspraxis im Umgang mit Anfragen nach dem UIG in Sachsen werden diese wie jene im Lichte der europarechtlichen Vorgaben bewertet. Dies führt zum Ergebnis, daß bislang das Gespür für die europarechtlichen Anforderungen an die Kostenregelungen aufgrund des UIG nur mangelhaft ausgebildet ist und es dringend einer Überarbeitung der einschlägigen Normen bedarf.