„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Betreutes Wohnen und die Zukunft des Heimrechtes

Kritische Anmerkungen zur derzeitigen Reformdiskussion zum Heimgesetz

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Das Altenheim“ 1999, Heft 6, S. 6 ff.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG – vom 3. Februar 1997) ist das HeimG mit Wirkung ab dem 13.02.1997 weitreichenden Änderungen unterzogen worden: Fortan sind auch Kurzzeitpflegeheime der Heimaufsicht unterworfen. Der allgemeinen Deregulierungstendenz folgend wird für gewerbliche Heime das Erlaubnisverfahren nach § 6 HeimG a.F. abgeschafft, zugleich das nun für alle geltende Anzeigeverfahren modifiziert. Der nachstehende Beitrag befaßt sich mit dem bereits jetzt absehbaren Problem der Rechtsanwendung, auf welche sich insbesondere Betreiber von Kurzzeitpflegeeinrichtungen einstellen sollten.