„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Der gläserne Altenheimbewohner?

Zum Verhältnis Datenschutzrecht und Heimrecht

von Klaus Füßer, Lysann Schüller
veröffentlicht in „Altenheim“ 1998 Heft 8, Seite 28 ff.

Das Heimgesetz gewährt in § 9 Abs. 1 Satz 2 den Heimaufsichtsbehörden ein Auskunftsrecht gegenüber Trägern und Leitern von Altenheimen. Vor allem bei der Anforderung von Auskünften über persönliche Verhältnisse der Heimbewohner durch die Heimaufsicht stellt sich die Frage, inwieweit die Heimaufsichtsbehörden dabei datenschutzrechtliche Grundsätze beachten müssen, insbesondere, ob sie derartige Auskünfte ohne die Mitwirkung der davon betroffenen Heimbewohner beim Heimbetreiber erheben dürfen. Im Folgenden soll die Problematik anhand eines durchaus praxisrelevanten Beispieles erläutert werden: Über seine Mitarbeiter erfährt der Leiter eines privaten Altenheimes von testamentarischen Absichten der Bewohner. Dies gibt er im Hinblick auf § 14 HeimG der Heimaufsichtsbehörde zur Kenntnis, die daraufhin von ihm die Mitteilung des Inhaltes dieser künftigen Testamente verlangt. Ist der Heimleiter berechtigt oder verpflichtet, diesem Auskunftsbegehren nachzukommen? Bei der Behandlung der Frage zeigt sich, daß häufig rechtsstaatliche Beschränkungen des Informationshungers der Heimaufsicht nicht genügend beachtet werden.