„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Gesetzgeberische Schnellschlüsse:

Das 2. HeimGÄndG

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Altenheim“, 1997, S. 30 ff.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG – vom 3. Februar 1997) ist das HeimG mit Wirkung ab dem 13. Februar 1997 weitreichenden Änderungen unterzogen worden: Fortan sind auch Kurzzeitpflegeheime der Heimaufsicht unterworfen. Der allgemeinen Deregulierungstendenz folgend wird für gewerbliche Heime das Erlaubnisverfahren nach § 6 HeimG a.F. abgeschafft, zugleich das nun für alle geltende Anzeigeverfahren modifiziert. Der nachstehende Beitrag befaßt sich mit dem bereits jetzt absehbaren Problem der Rechtsanwendung, auf welche sich insbesondere Betreiber von Kurzzeitpflegeeinrichtungen einstellen sollten.