„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Regulierung und Deregulierung im Heimrecht:

das 2. HeimGÄndG

von Klaus Füßer
veröffentlicht in „Neue Juristische Wochenzeitschrift“ 1997, S. 1957 ff.

Von der allgemeinen Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet hat der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs der Koalitionsfraktionen das Heimgesetz (HeimG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG – vom 3. Februar 1997) novelliert.
Das 2. HeimGÄndG trat gemäß Art. 5 des Gesetzes nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 12. Februar 1997 am darauf folgenden Tag in Kraft. Die durchaus erheblichen Änderungen des HeimG betreffen seine Erstreckung auf sogenannte Kurzzeitpflegeheime sowie den Übergang von dem bisher für gewerbliche Betreiber vorgeschriebene Genehmigungs- auf ein einheitlich für alle Betreiber geltendes Anzeigeverfahren und sollen nachstehend – kritisch – vorgestellt werden.