Mit Beschluß vom 03. Juli 1998 (1. Kammer des 1. Senats, Az.: 1 BvR 434/ 98) hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des in § 14 I HeimG enthaltenen Verbotes der Annahme von Vermögensvorteilen auf Testamente entschieden und diese bejaht. Damit ist die immer wieder in der Fachliteratur kritisierte Anwendung des § 14 I HeimG auf letztwillige Verfügungen nunmehr verbindlich durch dashöchste deutsche Gericht abgesegnet worden.