Das Wasserhaushaltsgesetz kennt ein Zulassungsregime für Gewässerbenutzungen (sogleich I.) und ein Rechtsregime für wasserbauliche Anlagen (sodann II.). Beide Rechtsregime stehen grundsätzlich selbstständig und überschneidungsfrei nebeneinander (daraufhin III.1.). Wollen die sächsischen Wasserbehörden einer wasserrechtlichen Gestattung Inhalts- und Nebenbestimmungen beifügen oder gegen Verstöße in einem dieser Rechtsregime vorgehen, müssen sie diese Trennung für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln berücksichtigen (abschließend IV.).
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