„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Trennung von Gewässerbenutzung und wasserbaulichen Anlagen im Sächsischen Wasserrecht

von Jakob Schoster, LL.M.
zur Veröffentlichung angenommen in SächsVBl.

Das Wasserhaushaltsgesetz kennt ein Zulassungsregime für Gewässerbenutzungen (sogleich I.) und ein Rechtsregime für wasserbauliche Anlagen (sodann II.). Beide Rechtsregime stehen grundsätzlich selbstständig und überschneidungsfrei nebeneinander (daraufhin III.1.). Wollen die sächsischen Wasserbehörden einer wasserrechtlichen Gestattung Inhalts- und Nebenbestimmungen beifügen oder gegen Verstöße in einem dieser Rechtsregime vorgehen, müssen sie diese Trennung für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln berücksichtigen (abschließend IV.).

Hier erhalten Sie das Manuskript dazu.