Sozialrecht

„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Die Heimmindestbauverordnung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für Heime, die den Vorschriften bei Inkrafttreten noch nicht entsprachen, wurden Übergangsfristen von zehn Jahren

§ 36 Abs. 1 SGB IV geht vom Grundsatz aus, daß zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers ein Geschäftsführer genügt. Das

Der Prozeß der europäischen Einigung mit ihren positiven wie negativenn Auswirkungen ist in aller Munde. Hat Europa auch etwas für den Normalbürger