Nach § 371 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) kann man – vereinfacht gesagt – einen Dritten vor der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bewahren, indem man die unterlassenen steuerlichen Erklärungen eines Dritten nachholt. Der Beitrag geht den vielfältigen Auslegungsproblemen dieser Vorschrift nach, welche in der Wissenschaft und Praxis bislang eher ein Schattendasein führt.