„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

§ 371 Abs. 4 AO als steuerstrafrechtliches Unikat – Zur Unzumutbarkeit einer Drittbezichtigung im Steuerstrafrecht

von Prof. Dr. Diethelm Klesczewski/RA Sven Kreuter
veröffentlicht in Leipziger Juristisches Jahrbuch 2007/08, S. 9

Nach § 371 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) kann man – vereinfacht gesagt – einen Dritten vor der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bewahren, indem man die unterlassenen steuerlichen Erklärungen eines Dritten nachholt. Der Beitrag geht den vielfältigen Auslegungsproblemen dieser Vorschrift nach, welche in der Wissenschaft und Praxis bislang eher ein Schattendasein führt.