Der Aufsatz refieriert die „stehenden Grundsätze“ der Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung. Die Autoren setzen sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (2 C 41.03, DGVZ 2005, 17 ff.) auseinander und entfalten eine eigene Rechtsauffassung zum Maßstab gerechter Typisierung und Pauschalierung.“ Vgl. dazu auch unter Service/Gerichtsvollzieher