Der § 6 II Nr. 1 BNotO normiert die sog. „allgemeine Wartefrist“ auf dem Weg zum Anwaltsnotariat: Hiernach „soll in der Regel“ nur zum Notar bestellt werden, wer schon fünf Jahre als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die nähere Betrachtung dieser Norm – insbesondere unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsanwendungspraxis der Landesjustizverwaltungen sowie ihrer Funktion im Rahmen des heute zweistufigen Bewerberauswahlverfahrens – wirft nach Auffassung der Autoren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel auf. Diese münden in einen Vorschlag für eine – äußerst zulassungsfreundliche – verfassungskonforme Auslegung des § 6 II Nr. 1 BNotO, letztlich in der Forderung, diese Vorschrift bei nächster Gelegenheit aus der Bundesnotarordnung zu streichen.