Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der ehemaligen DDR, auf denen am 03. Oktober 1990 Elektrizitäts-, Gas- oder Fernwärmeleitungen (einschließlich deren Nebenanlagen) genutzt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen ab 01. Januar 2001 von den jeweiligen Betreibern eine erste Entschädigung fordern. Gleiches gilt für Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, Versorgungsanlagen der Reichsbahn, Rohstoff- (zum Beispiel Öl-) oder Produktleitungen, Anlagen der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung (nicht Wasserwerke und Kläranlagen) und bestimmte Anlagen der Wasserwirtschaft.
Der Artikel beschäftigt sich mit den Vorausetzungen und der Höhe der Entschädigung.