Zuweilen erliegt die Verwaltung der Versuchung, im Rahmen von Streitigkeiten, bei denen einmal in der Welt befindliche Verwaltungsakte nicht mehr wirksam angegriffen werden können, nach der Devise „Augen zu und durch!“ vollendete Tatsachen zu schaffen. Am Beispiel der beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeit zeigt der Artikel daß aus verfassungsrechtlichen Gründen – jedenfalls in Fällen der Ernennung des vom Dienstherrn favorisierten Bewerbers im laufenden Rechtsschutzverfahren- entgegen der bislang ganz h.M. von der Nichtigkeit des Ernennungakts auszugehen ist.
Dabei wird zunächst der Frage nachgegangen, ob die Schaffung vollendeter Tatsachen durch böswilliges Behördenhandeln möglich ist um daran anschließend die verfassungsrechtlichen Vorgaben für „kupierten Rechtsschutz“ zu diskutieren.
Im Ergebnis kommt der Artikel zur Nichtigkeit der dolos rechtsschutzvereitelnden Ernennung, die ihre prozessuale Konsequenz in der Nichterledigung bei doloser Rechtsschutzvereitelung findet.