„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Pauschalisierung, Realitätsnähe und Auskömmlichkeit der Bürokostenentschädigung? Perspektiven nach dem Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2003

Klaus Füßer/Roman Götze
veröffentlicht in „Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitung (DGVZ)“ 2003, S. 180-185

Der Beitrag erläutert den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Auseinandersetzung um die sogenannte Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher. Die aktuelle Entscheidung des Bayrischen Verwaltungs-
gerichtshofes, insb. der ihr zugrunde liegende normativ-modellhafte Ansatz erfährt eine kritische Würdigung. Die Verfasser entfalten ein eigenes Modell für die nach Art. 33 V GG, § 49 III BBesG geforderte, an den notwendigen Kosten ausgerichtete, realitätsnahe Bürokostenentschädigung (empirisch bereinigte normative Sichtweise).