„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Voraussetzung und Umfang des Ausgleichsanspruches das Verfügungsberechtigten bei Instandsetzungsmaßnahmen gemäss § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 VermG

Klaus Füßer, Katrin Höher, Ivo Schramm
veröffentlicht in „OV-Spezial“ 2000, S. 146 ff.

Häufig haben die Verfügungsberechtigten – namentlich die in kommunale Wohnungsbaugesellschaften umgewandelten ehemaligen Wohnungswirtschaften – während des laufenden Restitutionsverfahrens bauliche Maßnahmen an den zurückzuübertragenden Mietshäusern getätigt. In welchem Umfang kann hierfür vom Berechtigten Kostenersatz verlangt werden?
Maßgeblich wird es hierbei zumeist auf § 3 III 3 und 4 VermG ankommen. Danach hat der Verfügungsberechtigte Anspruch auf Kostenerstattung für Instandsetzungsmaßnahmen, die nach gesetzlichen Vorschriften zur Mieterhöhung berechtigten und soweit diese nicht bereits durch Mieteinnahmen refinanziert sind. Nur: Gilt dies auch, wenn die Miete nach Durchführung der Maßnahme gar nicht erhöht wurde? Wie steht es, wenn eine „Luxussanierung“ unrentabel, nämlich über die Mieterhöhung nicht refinanzierbar war? Welche Möglichkeiten der Mieterhöhung sind mit der Bezugnahme „gesetzliche Vorschriften“ in § 3 III 3 VermG überhaupt gemeint? Gerade diese und in der Praxis immer wieder auftauchenden Detailfragen blieben in der bisher veröffentlichten Rechtssprechung und Literatur zumeist unbeantwortet, rechtsdogmatische Analyse wird allzu häufig durch Polemik ersetzt.
Der Beitrag ist insofern als konsolidierende Bilanz gedacht. Die oben aufgeworfenen Fragen sollen unter Berücksichtigung der einschlägigen Mietvorschriften und – soweit inzwischen vorhanden – höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermögensrechtlichen Aufwendungsersatzansprüchen einer dogmatisch abgesicherten Lösung nähergebracht werden.