Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) hat der Bundesgesetzgeber in § 51 Abs. S. 2 SGG zugleich alle diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit überantwortet. Zwar war damit nur bezweckt, daß auch denjenigen, die bei einer privaten Pflegeversicherung versichert sind, der – kostenkünstigere – Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sein sollte. Andererseits verhält sich das SGB XI zumindest hier und da auch zu Fragen der Investitionsförderung (vgl. §§ 9, 82 SGB XI). Dies hat einzelne Verwaltungsgerichte (namentlich das VG Berlin) dazu verleitet, sich der Behandlung der traditionell bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Streitigkeiten über Investitionsförderung auf elegante Weise zu entledigen, diese den Gerichten zu überantworten.