Altenheime aus der vormaligen DDR genügen häufig nicht den baulichen Mindestanforderungen des Heimrechts, namentlich der Heimmindestbauverordnung. Der Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang trotz der baulichen Defizite der Heimbetrieb für eine Übergangsfrist durch die Heimaufsicht hingenommen werden kann bzw. muß.