Gemäß § 34 I Ziff. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist zumindest das Pflegegeld weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft den Pflegebedürftigen während des Auslandaufenthaltes begleitet. Unbeschadet möglicher Auslegungszweifel wegen der Anforderungen an den „vorübergehenden Aufenthalt“ ist dies mißlich für Grenzgänger, die im europäischen Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten: Sie müssen in die deutsche Pflegekasse einzahlen, kommen aber ohne Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland niemals in den Genuß der Pflegeleistungen. In einem auf Vorlage des SG Karlsruhe ergangenen Urteil stellt nunmehr der EuGH die Exportfähigkeit des Pflegegeldes fest; hierzu bezieht er sich auf die Regeln der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherhe it auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern. Im Hinblick auf die extensive Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den personenbezogenen Grundfreiheiten zeichnen sich darüber hinaus weitreichende Konsequenzen für die anderen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab.