Mit Urteil vom 15. September 2010 hat der Bundesgerichtshof den Sohn einer schwer schizophrenen erkrankten und seinerzeit allein erziehenden Mutter in letzter Instanz zur Zahlung von Elternunterhalt verurteilt. Geklagt hatte der bislang in Vorleistung getretene Sozialhilfeträger. Der Beklagte hatte unter anderem gegen seine Inanspruchnahme eingewandt, dass sich der klagende Sozialhilfeträger jedenfalls nicht auf einen Übergang der Unterhaltsansprüche seiner Mutter berufen könne, da dem § 94 III 1 Nr. 2 SGB XII entgegenstehe. Diese Vorschrift schließt einen entsprechenden gesetzlichen Forderungsübergang aus, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Bundesgerichtshof ist dem Einwand im Ergebnis nicht gefolgt.
Lau und dessen Ehefrau, die sehr engagiert ist in der Arbeit mit psychisch Kranken, halten das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2010 in diesem Punkt für verfehlt. Der Bundesgerichtshof hat nämlich der speziellen Situation von Kindern psychisch kranker Eltern keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt, obgleich dies nach seiner eigenen Rechtsprechung zur unbilligen Härte i. S. v. § 94 III 1 Nr. 2 SGB XII angezeigt gewesen wäre. Das Urteil belegt damit einmal mehr, dass es in unserer Gesellschaft nach wie vor an Verständnis für und Einsicht in die Situation von Kindern psychisch kranker Eltern fehlt. Bleibt zu hoffen, dass sich dies baldmöglichst ändert.