Der zweite Teil des Beitrages von Klaus Füßer erörtert spezifisch europarechtliche Probleme der Exportbeschränkungen. Die Tendenz des EuGH, die vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages (des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs) mit zunehmenden gleichen Einschränkungsvoraussetzungen zu versehen und so einen gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutz gegen das Handeln der Mitgliedsstaaten der Union zu konstitutionieren („Konvergenz der Grundfreiheiten“) lässt die Exportbeschränkungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht unberührt. Dabei könnten die Strukturveränderungen, die dem Territorialprinzip die Grundlagen entziehen, Ansatzpunkte für einen europarechtlich initiierten, völligen Dammbruch sein.